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Bundesliga:Kartellamt kritisiert 50+1-Ausnahmen

Schon lange gibt es Diskussionen, ob die 50+1-Regel rechtlich korrekt ist. Nun erklärt das Kartellamt, dass es keine Bedenken habe - rügt jedoch die Ausnahmen für Leverkusen, Wolfsburg und Hoffenheim.

Von Johannes Aumüller, Frankfurt

Die Regel mit der kurzen Formel "50+1" hat eine erstaunliche Karriere hingelegt. Seit 1999 gilt sie in der Bundesliga, und in den vergangenen Jahren stieg sie zum zentralen symbolischen Stoppschild gegen die Kommerzialisierung und ungebetene Investoren auf. Selbst in England verwiesen zuletzt Fans bei ihrem Protest gegen die Super-League-Pläne einiger Großklubs auf sie. Zugleich erfolgten in Deutschland von interessierter Seite immer wieder Angriffe auf die Regel, weil diese kartellrechtlich angeblich nicht zu halten sei.

Nun aber bekommt die Diskussion eine neue, interessante Wendung. Denn an diesem Montag stärkte das Bundeskartellamt die Idee der 50+1-Regel. Nach einem zirka drei Jahre langen Verfahren teilte es in einer vorläufigen Einschätzung mit, dass die Regel grundsätzlich unbedenklich sei. Zugleich monierte es jedoch, dass "ihre einheitliche Anwendung und Durchsetzung nicht sichergestellt" sei. Damit kritisierte die Behörde die derzeit geltenden Ausnahmen für Bayer Leverkusen, VfL Wolfsburg und die TSG Hoffenheim.

"Mit der 50+1-Regel will die DFL für eine Vereinsprägung und eine gewisse Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs sorgen. Diese sportpolitischen Ziele können auch im Rahmen des Kartellrechts anerkannt werden", sagte Kartellamts-Präsident Andreas Mundt. Generell sei 50+1 "geeignet und angemessen", aber "in der Kombination mit der derzeitigen Förderausnahme haben wir daran hingegen Zweifel".

Ausnahmen gibt es nur, wenn ein Investor 20 Jahre lang einen Verein in erheblichem Umfang fördert

Die 50+1-Regel besagt grundsätzlich, dass die Stimmenmehrheit bei den deutschen Spitzenklubs immer beim Mutterverein liegen muss. Die DFL gewährt jedoch Ausnahmen, wenn ein Investor mehr als 20 Jahre in "erheblichem" Umfang einen Verein unterstützt. "Erheblich" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die finanzielle Förderung innerhalb der 20-jährigen Förderzeit mindestens dem durchschnittlichen Budgetanteil des Hauptsponsorings entsprach.

Formal gibt es in der Bundesliga aktuell drei Ausnahmen von der 50+1-Regel. Diese betreffen Bayer Leverkusen, den VfL Wolfsburg und die TSG Hoffenheim, die mehrheitlich nicht dem jeweiligen Stammverein, sondern dem Bayer-Konzern, dem Volkswagen-Konzern beziehungsweise der Person Dietmar Hopp gehören. Zuletzt lehnte die DFL den Antrag von Hannover 96 und seinem Klub-Patron Martin Kind nach einer weiteren Ausnahme ab, weil sie keine "erhebliche" Förderung gegeben sah. Bei anderen Klubs, allen voran RB Leipzig, gibt es zwar Konstruktionen, die mit dem Geist von 50+1 nichts zu tun haben mögen, die allerdings keine Ausnahmen benötigen.

Das Kartellamt moniert diese Ausnahmeregeln nun jedoch massiv. Die Umsetzung der eigentlichen Ziele sei so nicht mehr einheitlich gegenüber sämtlichen Klubs gesichert. "Hierdurch entstehen Zweifel an der Eignung der Gesamtregelung zur Organisation eines sportlich fairen, vereinsgeprägten Wettbewerbs", heißt es in der Stellungnahme: "Wenn einigen Klubs größere Möglichkeiten zur Einwerbung von Eigenkapital zur Verfügung stehen als anderen, dürfte dies nicht zur Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs beitragen, sondern ihn eher verzerren."

Das aktuelle Verfahren des Kartellamtes geht auf einen Antrag der DFL selbst zurück. Vor drei Jahren hatten sich bei einer Mitgliederversammlung 18 der 36 Profivereine für eine Beibehaltung der Regel ausgesprochen (vier Gegenstimmen, neun Enthaltungen, fünf Nicht-Beteiligungen). Zugleich beschlossen aber die Präsidiumsmitglieder, die Angelegenheit dem Kartellamt zu übergeben, um die kursierenden juristischen Bedenken prüfen zu lassen. Die DFL sowie die beteiligten Klubs und Investoren haben nun Gelegenheit, zu der vorläufigen Bewertung des Kartellamtes Stellung zu beziehen. Die DFL teilt mit, das Präsidium werde sich "zeitnah mit der Thematik befassen und dabei auch die vorläufige schriftliche Einschätzung des Bundeskartellamts berücksichtigen".

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