Süddeutsche Zeitung

1860 München:DFL erteilt Ismaik klare Absage

  • Die Deutsche Fußball Liga (DFL) hat 1860-Investor Hasan Ismaik in einem entscheidenden Punkt widersprochen.
  • Eine seiner Forderungen sei nicht mit der 50+1-Regel vereinbar.
  • Außerdem wundert sich die DFL über die Dringlichkeit der Anfrage. Sie wisse nicht, wie die Kurzfristigkeit mit ordnungsgemäßer Geschäftsführung in Einklang zu bringen sei.

Von Markus Schäflein und Philipp Schneider

Die Deutsche Fußball Liga (DFL) unterzeichnete mit freundlichen Grüßen, hatte den Beteiligten beim Zweitliga-Absteiger TSV 1860 München vorher allerdings einen durchaus unfreundlichen Hinweis gegeben. Sie werde "in keinem Fall als unabhängige Instanz fungieren, um Vorschläge für die Auflösung etwaiger Interessenkollisionen im Innenverhältnis zwischen den Anteilseignern des Clubs vorzubereiten", heißt es in einem Schreiben der DFL an den TSV 1860, das der SZ vorliegt.

Auch die Dringlichkeit der Anfrage, die auf Forderungen von Investor Hasan Ismaik vor seinen Zahlungen zur Lizenzerteilung beruhte, irritierte die Ligavertreter; sie merkten an, "dass die DFL auf künftige Anfragen vergleichbarer Art nur noch mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf reagieren wird". Die Kurzfristigkeit sei "befremdlich und es stellt sich die Frage, wie dies mit (...) den Grundsätzen ordnungsgemäßer und vorausschauender Geschäftsführung in Einklang zu bringen ist".

Was der Investor befürchtet

Im entscheidenden Punkt erteilte die DFL Ismaiks Forderungen eine klare Absage. Der Investor befürchtete, dass der e. V. sein Weisungsrecht an den Geschäftsführer nutzten könne, um daraus einen Vorteil zu erlangen, und wollte es daher teilweise abschaffen (Eine ausführliche Darstellung der Sichtweise von Ismaik finden Sie hier).

Die Vereinbarkeit des 1860-Konstrukts mit der 50+1-Regel beruhe aber "wesentlich auch darauf, dass das Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung uneingeschränkt besteht", erklärte die DFL hierzu. "Sollten tatsächlich im Einzelfall Weisungen der Gesellschafterversammlung (...) offenkundig mit einem Interessenkonflikt behaftet sein, so wäre ein derartiger Konflikt bzw. eine derartige Weisung mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts zu bewerten und zu lösen."

Die Einführung eines Katalogs von durch den Aufsichtsrat zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften halte sie für mit 50+1 vereinbar, teilte die DFL mit; allerdings "nur hinsichtlich außergewöhnlicher Geschäftsführungsmaßnahmen". Es entstehe "ein Widerspruch zu der 50+1 Regel, falls (...) typische und gewöhnliche Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrats der KGaA bedürfen sollten". Darauf habe sie bereits mehrfach hingewiesen.

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