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IHK Schwaben: Nikolaus als Nebenjob

Nebentätigkeit muss der Arbeitgeber genehmigen

IHK Schwaben: Nikolaus als Nebenjob

Nikolaus als Nebentätigkeit muss der Arbeitgeber genehmigen. Foto: Alois Grundner / Pixabay

In der Weihnachts- und Adventszeit möchte sich so mancher ein wenig Geld als „Weihnachtsmann“, „Nikolaus“, „Christkind“ oder als Aushilfe auf dem Christkindlmarkt dazuverdienen. Aber ist das für Angestellte auch erlaubt? Die IHK Schwaben teilt mit, dass bezahlte Nebenjobs an Weihnachten sich rechtlich nicht von anderen Nebenjobs unterscheiden.

Daher ist es zur Weihnachtszeit erforderlich, die Nebentätigkeit mit dem Arbeitgeber abzuklären und zudem einen Blick auf die Regelungen im Arbeitsvertrag zu werfen. Bitte beachten: Der Nebenjob darf nicht mit dem Hauptjob kollidieren. Wer rechtzeitig den Chef informiert und dieser einverstanden ist, dann steht dem weihnachtlichen Einsatz nichts im Wege.

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