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Der Rechtstipp von KSH Rechtsanwaltspartnerschaft: Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

Grenzen der Änderungsbefugnis des überlebenden Ehegatten

Der Rechtstipp von KSH Rechtsanwaltspartnerschaft: Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

Photo by Álvaro Serrano on Unsplash

 Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, so enthält dieses meist sogenannte wechselbezügliche Verfügungen. So bezeichnet man Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde. Stirbt ein Ehegatte, so kann der überlebende Ehegatte die wechselbezügliche Verfügung nicht mehr abändern. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es nur dann, wenn die Ehegatten die Bindungswirkung ausdrücklich ausgeschlossen, also eine sogenannte Öffnungsklausel in das Testamten aufgenommen haben. 

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In diesem Fall kann der länger lebende Ehegatte ein Testament errichten, das von der ursprünglichen Verfügung abweicht. Die Formulierung „Der Überlebende von uns ist durch dieses Testament nicht beschwert oder beschränkt und kann in jeder Weise frei verfügen“ stellt nach Ansicht des OLG Düsseldorf keine Öffnungsklausel dar mit der Folge, dass die Verfügung im gemeinschaftlichen Testament mit dem Tod des Erstverstorbenen bindend geworden ist und die spätere abweichende Erbeinsetzung unwirksam war. 

Aus der Klausel folgt, dass der überlebende Ehegatte ein unbeschränkter Alleinerbe sein soll, der zu seinen Lebzeiten frei in seiner Verfügungsbefugnis über das hinterlassene Vermögen ist. Er darf aber nicht den Schlusserbgang abändern (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2018 - Az. 1-3 Wx 202/17). 

Hinweis: Wollen Ehegatten ein privatschriftliches Testament gemeinsam errichten, sollten sie sehr deutlich formulieren, ob eine Bindungswirkung gewollt ist oder ob der überlebende Ehegatte Änderungen des Testaments vornehmen darf.


K|S|H Rechtsanwaltspartnerschaft
RA Markus Streng | RA Lars Haidacher
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