So abgedroschen der Satz auch ist, man hört ihn immer wieder: „Der tut nichts, der will nur spielen.“ Gemeint ist der riesengroße oder auch winzig kleine Hund, der einem gerade gefährlich nahe kommt – und schneller als man denken kann, zugeschnappt hat. Was ist, fragt man sich da, wenn es sich nicht nur um einen harmlosen Kratzer, sondern um eine ernsthafte Bissverletzung handelt? Dann kann man Schadensersatz und unter Umständen Schmerzensgeld verlangen.
Geregelt sind solche Ansprüche in § 833 BGB. Was der Gesetzgeber dem oder der Geschädigten zugesteht, ist beispielsweise auf anwaltsregister.de/Rechtsratgeber/Hundehalterhaftung nachzulesen. Demzufolge müssen Tierhalter für Schäden infolge einer körperlichen Verletzung oder einer Sachbeschädigung aufkommen, die ihr Tier verursacht hat. Dazu gehören zunächst einmal alle Sachen, die durch die Hundeattacke beschädigt wurden. Hat der angreifende Hund einen anderen Hund gebissen, so muss der Hundehalter für dessen Heilbehandlungskosten aufkommen.
Hat der Hund einen Menschen gebissen, so muss der Hundehalter alle dadurch verursachten Schäden erstatten. Dazu gehört auch die durch den Biss beschädigte Kleidung des Opfers. Weiterhin zählen dazu die Fahrtkosten zur Klinik, zu Ärzten und Therapeuten sowie die Fahrtkosten einer Besuchsperson. Damit nicht genug: Auch die Kosten respektive die Zuzahlungen zu Medikamenten und Hilfsmitteln wie Gehhilfen muss der Hundehalter ersetzen.
Verantwortungsvolle Hundehalter können es sich nicht einmal in ihren schlimmsten Träumen vorstellen, doch es geschieht immer wieder: Der Angriff eines Hundes kann zu so starken Verletzungen führen, dass das Opfer auf Pflegedienstleistungen und/oder auf eine Haushaltshilfe angewiesen ist. Auch hier haftet der Hundehalter.
Ist das Opfer selbstständig tätig, kann es für den Hundehalter richtig teuer werden. Denn falls dem Verletzten Aufträge entgehen oder er durch die Arbeitsunfähigkeit keine Einnahmen hat, gehören diese finanziellen Verluste gleichfalls zu den Schadensersatzforderungen an den Hundehalter. Jedoch muss der Geschädigte nachweisen, welche Einnahmeverluste er hatte.
Dem Opfer eines Hundebisses steht zudem je nach Schwere und Dauer der Verletzung ein Schmerzensgeld zu. Dessen Höhe hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab und wird in der Regel vom Richter - auch unter Berücksichtigung eventueller Fachgutachten – vorgeschlagen. Es kann einem schwindlig werden angesichts dieses Szenarios. Daher ist eine Hundehalterhaftpflichtversicherung – auch wenn sie in Bayern nicht generell vorgeschrieben ist – unbedingt notwendig, auch wenn der Hund bildlich gesprochen – ein sanftes Lamm ist. Die Hundehalterhaftpflicht trägt die Kosten für alle Schäden, die das Tier anderen zugefügt hat. Wie in der privaten Haftpflichtversicherung sind auch in der Hundehaftpflicht eigene Schäden nicht mitversichert. Das gilt zum Beispiel, wenn Familienmitglieder vom eigenen Haustier verletzt werden – in diesem Fall muss die Hundehaftpflicht nicht zahlen. Denn rechtlich gesehen gelten Familienmitglieder in einem Haushalt nicht als Dritte, sondern werden wie der Hundehalter selbst behandelt.