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Der Rechtstipp: Schriftform bei Ausübung einer „Turboklausel“

Der Rechtstipp: Schriftform bei Ausübung einer „Turboklausel“

Photo by Romain Dancre on Unsplash

Als „Turboklausel“ bezeichnet man im Arbeitsrecht eine Vereinbarung, die Arbeitnehmende dazu berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden und trotzdem das Gehalt bis zur eigentlichen Beendigung als Abfindung zu erhalten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, d.h. sie muss auf einem Blatt Papier mit eigenhändiger Unterschrift verfasst werden. Eine E-Mail reicht nicht aus. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, eine schriftliche Erklärung in digitaler Form mittels qualifizierter Signatur abzugeben. Dies geht nur, wenn die elektronische Form nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat klargestellt, dass eine „Turboklausel“ ein Sonderkündigungsrecht einräumt, das der Schriftformerfordernis der normalen Kündigung unterfällt. Gemäß § 623 BGB ist für arbeitsrechtliche Kündigungen die elektronische Form ausgeschlossen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.05.2023, Az. 2 Sa 146/22). Das hat zur Folge, dass die Ausübung der „Turboklausel“ nicht durch E-Mail mit qualifizierter Signatur erfolgen kann. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang auch klar, dass der im Rechtsverkehr übliche digitale Übertragungsweg mittels des sog. besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht die Schriftformerfordernis wahrt. Die Formvorschriften im Prozessrecht seien strikt von denen des BGB zu unterscheiden.

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Hinweis: Eine Kündigung ist als einseitige Willenserklärung empfangsbedürftig, d.h. sie muss dem anderen Teil zugehen. Die Beweislast für den Zugang trägt diejenige Person, die die Erklärung abgibt. Man sollte sich daher den Empfang der Kündigung bestätigen oder diese durch einen Boten überbringen lassen, der im Streitfall den Zugang bezeugen kann.

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