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Kuschelig warm?

Im Winter gelten besondere Vorschriften für Mindesttemperaturen in der Wohnung

Kuschelig warm?

Fällt die Heizung im Winter aus, kann unter Umständen eine Mietminderung geltend gemacht werden. Foto: Fotolia

Seit dem 1. Oktober ist hierzulande „Heizsaison“ Sie dauert bis zum 30. April, sofern im Mietvertrag oder in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ein anderer zeitlicher Rahmen vereinbart ist.

Vermieter und Hausverwalter sind in diesem Zeitraum grundsätzlich verpflichtet, die Betriebsfähigkeit der Heizungsanlage sicherzustellen, damit Mieter und Eigentümer gewisse Mindesttemperaturen in den Wohnräumen erreichen können. Wie der Deutsche Mieterbund (DMB)schreibt, muss die Heizung so eingestellt sein, dass die Wohnung mindestens 20 bis 22 Grad Celsius warm wird. Diese Mindesttemperaturen gelten für die Zeit von 6 bis 24 Uhr, nachts kann die Temperatur auf etwa 18 Grad abgesenkt werden.

Allerdings gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung in Sachen Mindesttemperatur. Wie auf haufe.de nachzulesen ist, kann 535 BGB eine Richtschnur sein“. Er verpflichtet den Vermieter, die Mietsache dem Mieter „in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen.“

Die Rechtsprechung komme grundsätzlich zu dem Schluss, dass Mieter tagsüber einen Anspruch auf eine Raumtemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius und nachts auf 18 Grad Celsius hätten, heißt es weiter.

Werden die genannten Mindesttemperaturen nicht erreicht oder fällt die Heizung ganz aus, ist die Wohnung mangelhaft. In diesen Fällen muss laut Mieterbund schnellstmöglich der oder die Vermietende respektive die Hausverwaltung informiert werden, die umgehend für Abhilfe sorgen muss und unter Umständen die Heizung reparieren lassen muss. Solange die Heizung gar nicht oder nur schlecht funktioniert, können Mietende auch die Miete kürzen, beispielsweise um 20 bis 30 Prozent, wenn es in der Wohnung nur 16 bis 18 Grad warmwird. Das hängt laut allgemeiner Rechtsauffassung jedoch vom Einzelfall ab. 

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Mietende selbst haben keine grundsätzliche Heizpflicht. Reichen ihnen niedrigere Temperaturen aus, müssen sie die Wohnung nicht bis 20 oder 22 Grad Celsius heizen. Sie müssen auch nicht während ihrer Abwesenheit, am Wochenende oder im Urlaub auf volle Heizleistung gehen. Sie müssen allerdings sicherstellen, dass durch Auskühlung der Räume keine Schäden, wie etwa Schimmelbildung entstehen können. Zudem müssen sie dafür sorgen, dass beim sparsamen Heizen öfter gelüftet wird, um Feuchtigkeitsschäden generell zu vermeiden.


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