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Kein Erbe trotz Erbvertrag

Es ist ratsam, letztwillige Verfügungen den Lebensumständen anzupassen

Kein Erbe trotz Erbvertrag

Photo by Álvaro Serrano on Unsplash

Lassen sich Ehepartner scheiden, so besteht kein gesetzliches Erbrecht mehr nach dem Partner. Anders kann es aussehen, wenn ein Partner eine letztwillige Verfügung zugunsten des anderen Partners getroffen hat. Grundsätzlich regelt zwar 2077 BGB, dass die Verfügung unwirksam wird, wenn die Ehe vor dem Tod aufgelöst wird. Jedoch sieht 2077 Abs. 3 BGB eine Ausnahme davon vor, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch für einen solchen Fall getroffen haben würde. Es stellt sich aber die Frage, was mit einem Erbvertrag passiert, der nicht den Ehepartner des Erblassers, sondern eine andere Person aus der Familie des Partners zum Erben einsetzt, zum Beispiel das Stiefkind des Erblassers. 

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass der Rechtsgedanke des § 2077 BGB auch hier anzuwenden ist und stellt damit klar, dass dies auch gilt, wenn nicht der Vertragspartner der Ex-Partner - sondern eine diesem nahestehende dritte Person (etwa das Stiefkind) bedacht wird. Entscheidend ist, dass die Zuwendung ihre Grundlage typischerweise in der persönlichen Bindung der Vertragspartner hat (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 10.03.2025, Az. 8 W 19/24). In einem anderen Fall hat jedoch das OLG München entschieden, dass trotz Scheidung die letztwillige Verfügung wirksam bleibt, wenn die Ehe aufgrund äußerer Umstände und nicht aufgrund von Entfremdung und bewusster Trennung aufgelöst wurde. Hier kann eine Aufrechterhaltung einer letztwilligen Verfügung dem Willen des Erblassers entsprechen (OLG München, Beschluss v. 25.06.2024, Az. 31 Wx 250/18).

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Tipp: Die beiden Entscheidungen zeigen deutlich, wie wichtig es ist, seinen letzten Willen bei geänderten Lebensumständen zu überprüfen und gegebenenfalls eine neue letztwillige Verfügung zu treffen oder einen Erbvertrag anzupassen beziehungsweise bereits bei Abschluss eines solchen entsprechende Regelungen aufzunehmen.

K|S|H Rechtsanwaltspartnerschaft RA Markus Streng
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