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Eine Frage des Lärms, des Geruchs und der Toleranz

Haustiere in der Mietwohnung führen häufig zu Streitereien

Eine Frage des Lärms, des Geruchs und der Toleranz

Wer einen Hund oder eine Katze in der Mietwohnung halten will, muss einiges berücksichtigen. Generell ist ein im Mietvertrag festgelegtes Verbot von Hunde- und Katzenhaltung laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam (BGH, Urteil v. 20.3.2013, VIII ZR 168/12). Gründe für ein Verbot können jedoch sein, dass sich andere Mieter durch Lärm und Geruch gestört fühlen oder dass vom Tier eine Gefahr für das Gebäude oder weitere Personen ausgeht.

Daher sollte man vor Einzug in eine neue Mietwohnung unbedingt das Einverständnis des Vermieters einholen. Dieser trifft im besten Fall gemeinsam mit der Mieterin, dem Mieter eine Abwägung, die die berechtigten Interessen beider berücksichtigt. Dazu gehören zum Beispiel die Größe des Tieres. Ein irischer Wolfshund ist naturgemäß für ein Einzimmer-Apartment weniger geeignet als ein niedliches Malteser-Hündchen. Auch das Verhalten des Tiers spielt eine Rolle: Wenn besagter Malteser-Hund den ganzen Tag kläfft, mag das seinen Besitzer weniger stören, die Nachbarn aber sehr wohl. Ein weiteres Argument für oder gegen die Tierhaltung in der Mietwohnung könnten bestehende oder vermutete Allergien der Nachbarn, zum Beispiel gegen Katzenhaare, sein. Man sollte also im Mietvertrag explizit festlegen, dass und welche Tierhaltung in der Wohnung erlaubt ist.

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So gilt beispielsweise für die Haltung von exotischen Tieren, also von Schlangen, Spinnen oder größeren Reptilien, dass hierzu unbedingt die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters erforderlich ist. Tierfreundinnen und Tierfreunde können gerade in der kälteren Jahreszeit auf die Idee kommen, einem putzigen Igel Unterschlupf in der Wohnung zu gewähren. Geht gar nicht, hat beispielsweise das Amtsgericht Berlin-Spandau entschieden, wie auf haufe.de nachzulesen ist. Denn Igel sind keine Haus-, sondern Wildtiere. Hält der Mieter trotz erfolgter Abmahnung, weil sich Nachbarn über den Wildtiergeruch beschwert hatten, an der Igel-Haltung fest, kann das eine Kündigung des Mietvertrags seitens des Vermieters rechtfertigen (AG Berlin-Spandau, Urteil v. 11.11.2014, 12 C 133/14).


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