In einem Testament kann man nicht nur bestimmen, wer Erbe sein soll, sondern auch einzelne Nachlassgegenstände als Vermächtnis zuwenden. Will man dabei jemandem Geld zuwenden, sollte man dies präzise formulieren.
Das OLG München hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Erblasserin ihr vorhandenes Bargeld“ als Vermächtnis zuwenden wollte. Der Streit ging darüber, ob das Vermächtnis nur das physisch vorhandene Bargeld im Sinne von Scheinen und Münzen umfasst oder ob damit auch auf Konten vorhandenes Buchgeld samt Wertpapierdepot umfasst ist. Das OLG München führte aus, dass der wahre Wille der Erblasserin zu ermitteln ist, wobei maßgeblich ist, wie die Erblasserin den Begriff „Bargeld“ verwendet bzw. verstanden hat. Eine allgemeingültige Regel, wie der Begriff „Bargeld“ im Erbrecht zu verstehen ist, gibt es nicht. Bei der Auslegung sind u.a. die Wortwahl, die gesamten Vermögensverhältnisse, evtl. Abstufungen zwischen Erben und Vermächtnissen und auch die wirtschaftliche Erfahrenheit der Erblasserin mit einzubeziehen. Im vorliegenden Fall kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass nur das tatsächlich zum Todeszeitpunkt physisch vorhandene Bargeld (Scheine und Münzen) vom Vermächtnisanspruch umfasst ist (OLG München, Beschluss vom 05.04.2022 - Az. 33 U 1473/21).
Will man insbesondere ein Geldvermächtnis ausloben, sollte man dieses so genau wie möglich bezeichnen, damit der eigene Wille nach dem Ableben auch tatsächlich zur Geltung kommt und Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.
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