
Wenn der Partner stürzt, Mutter oder Vater plötzlich Pflege brauchen, gerät der Alltag aus dem Takt. Arzttermine, Reha, Anträge – und der Beruf wartet nicht. Damit niemand zwischen Fürsorge und Arbeit zerrieben wird, gibt es gesetzliche Möglichkeiten, beides zu vereinbaren. Wer als naher Verwandter sofort reagieren muss, um die Pflege zu organisieren, kann sich bis zu zehn Tage freistellen lassen. Die zehn Tage kann man auch auf mehrere Personen aufteilen. Diese „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ greift, wenn eine neue Pflegesituation unerwartet entsteht, und man darf sie sofort geltend machen. Der Arbeitgeber darf aber eine ärztliche Bestätigung verlangen. In dieser Zeit springt das Pflegeunterstützungsgeld ein: Es ersetzt bis zu 90 Prozent des Nettolohns und wird bei der Pflegekasse des Angehörigen beantragt. Für längere Zeiträume gibt es die „Pflegezeit“. Bis zu sechs Monate können Berufstätige ganz oder teilweise aussteigen, um Angehörige mit Pflegegrad zu Hause zu versorgen. Als nahe Angehörige einer pflegebedürftigen Person gelten Ehe- und Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Eltern, Geschwister und Kinder, aber auch Stief-, Schwieger- und Großeltern, Adoptiv-, Pflege-, Schwieger- und Enkelkinder sowie Schwägerinnen und Schwager.
Während der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz, wer möchte, kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie beantragen, um Lohnausfälle abzufedern. Reichen sechs Monate nicht, hilft die „Familienpflegezeit“. Sie ermöglicht Teilzeit über bis zu zwei Jahre, sofern man wöchentlich mindestens 15 Stunden arbeitet. Anspruch besteht in Betrieben ab 26 Beschäftigten. Auch hier kann der Staat mit einem Darlehen unterstützen. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen kombiniert werden, zusammen aber höchstens 24 Monate dauern. Um einen pflegebedürftigen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, können Angehörige bis zu drei Monate vollständig oder teilweise aus dem Job aussteigen. Die Begleitung ist auch möglich, wenn der Angehörige in einem Hospiz oder einer anderen Einrichtung versorgt wird. Das Hauptaugenmerk liegt nicht auf der Pflege, sondern darauf, ein letztes Mal gemeinsame Zeit zu verbringen. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich, um die Begleitung in Anspruch zu nehmen.
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