
Wenn die Tage kürzer werden, rücken die Totengedenktage in den Fokus: Allerheiligen (1. November), Allerseelen (2. November), der Volkstrauertag (16. November) und der Totensonntag (23. November). Für viele Menschen sind sie Anlass, Gräber zu besuchen, innezuhalten – und mit Kerzenlicht und Blüten ein sichtbares Zeichen der Verbundenheit zu setzen. Friedhöfe zeigen sich in dieser Zeit von ihrer besonders stimmungsvollen Seite: warm, würdevoll und von leiser Symbolik getragen.
Kerzenschein und Blumengruß
Das Anzünden einer Kerze gehört zu den stärksten Zeichen des Gedenkens - ein stilles Licht, das Nähe schafft. Seit 2015 bieten Friedhofsgärtnereien exklusiv lilafarbene Grablichter an, die vielerorts zu eindrucksvollen Lichteraktionen rund um die Gedenktage werden. Ebenso wichtig ist der Blumengruß:
Ein Strauß, eine Schale oder ein individuelles Gesteck machen Erinnerung sichtbar und persönlich. „Als Grundlage für Kränze und Gestecke verwenden wir oft Tannenzweige, Wacholder, Moos und andere Exoten.
Herbstpflanzen und Gestaltung: Farbe, Struktur, Symbolik
Diese bleiben auch bei Wind und Wetter lange attraktiv“, erklärt Michael Ballenberger, Friedhofsgärtner aus Frankfurt und Vorsitzender des Bundes deutscher Friedhofsgärtner (BdF). Im Herbst laufen die Friedhofsgärtnerinnen und -gärtner noch einmal zur gestalterischen Höchstform auf. Neben Klassikern wie Callunen und Minicyclamen liegen „Herbstzauber“-Pflanzen im Trend. „Das Farbspiel der Heuchera ist gerade im Herbst besonders farbenfroh“, sagt Ballenberger. Chrysanthemen in warmen Orange-, Gelbund Rottönen, Bergenien und Sedum setzen pointierte Akzente; Gräser wie Carex albula und Freilandfarne (zum Beispiel Dryopteris atrata) runden das Gesamtbild ab. Für Gestecke und Kränze kommen robuste Naturmaterialien zum Einsatz. Viele verschiedene Formen und Variationen sind möglich.
„Meistens kristallisiert sich aber ein Hauptwunsch im Gespräch recht schnell heraus. Diesen greifen wir dann gerne auf“, so Ballenberger. Beliebt sind symbolische Formen wie Herz, Engel oder Kreuz. „Beispielsweise können die Lieblingsblumen des Verstorbenen in Gestecke oder auch in die Grababdeckung eingearbeitet werden“, ergänzt er. Die Gestaltung rund um die Totengedenktage ist stets individuell. In der Beratung geht es um Wünsche, Biografien und Symbole ebenso um Standort, Pflegeaufwand und Haltbarkeit.
Gericht erlaubt Umbettung anonym beigesetzter Urne
Im Einzelfall genügt der mutmaßliche Wille der Verstorbenen
Das Verwaltungsgericht Hannover hat ein zuständiges Gesundheitsamt dazu verpflichtet, der Umbettung einer zunächst anonym beigesetzten Urne zuzustimmen. Den entsprechenden Antrag hatte die Behörde zuvor mit Verweis auf den nicht nachweisbaren Willen der Verstorbenen und den Vorrang der Totenruhe verweigert. Für die Umbettung Verstorbener, auch von leicht handhabbaren Urnen, muss ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegen, um eine Störung der Totenruhe zu rechtfertigen. Wenn abgelehnte Anträge von Gerichten überprüft werden, legen die Richter in der Regel sehr restriktive Maßstäbe an. Durchweg als wichtiger Grund anerkannt wird nur der Wille zur Umbettung der verstorbenen Person selbst – was in der Praxis kaum nachweisbar ist. Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat im Juli dieses Jahres jedoch im Sinne eines Witwers entschieden, dass die Umbettung der Urne seiner Frau ausnahmsweise genehmigt werden soll, auch wenn ihr Wille zur Umbettung nur indirekt nachzuvollziehen war (Urteil v. 24.07.2025, Az. 1 A 5445/23). Im vorliegenden Fall hatte ein Mann seine Ehefrau nach 50 Jahren Ehe in einer anonymen Grabstelle beisetzen lassen. Schon kurze Zeit später beantragte er eine Umbettung der Urne in ein Doppelgrab, in dem er später ebenso beigesetzt werden wollte.
Er begründete seinen Wunsch damit, dass er nach dem Tod seiner Frau wegen seines psychisch angeschlagenen Zustands eine falsche Entscheidung getroffen habe. Außerdem habe er sich später daran erinnert, dass seine Frau zu Lebzeiten eine anonyme Bestattung abgelehnt und dies so empfunden habe als, wenn man einen räudigen Hund verscharrt“. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass kein wichtiger Grund für eine Umbettung vorliege. Auch sei die Totenruhe der Nachbargrabstätten vorrangig. Darüber hinaus habe der Antragsteller bereits eine unumkehrbare Entscheidung hinsichtlich der Bestattungsart getroffen. Zudem sei der Wille der Verstorbenen beziehungsweise ihre Ansicht hinsichtlich einer anonymen Bestattung nicht dokumentiert, sondern lediglich eine – nicht belegbare Erinnerung des Antragstellers. Das VG Hannover sah den erforderlichen wichtigen Grund jedoch gegeben. Es ließe sich auf einen entsprechenden mutmaßlichen Willen der Verstorbenen zur Umbettung schließen. Ihre vom Ehemann dargestellten Äußerungen zur anonymen Bestattung seien ein hinreichendes Indiz. Darüber hinaus könne sich ein wichtiger Grund auch daraus ergeben, dass die Interessen der zur Totenfürsorge Berechtigten Vorrang vor der grundsätzlich zu schützenden Totenruhe hätten. Für das Gericht war wegen der Umstände und der Darstellung des Antragstellers letztendlich nachvollziehbar, warum dem Antragsteller der tatsächliche Wille seiner verstorbenen Frau erst nachträglich bewusst wurde. Zudem sei die Umbettung einer Urne einfacher zu bewerkstelligen als die eines Sarges und außerdem mit Pietät, Totenwürde und dem Schutz der Totenruhe vereinbar.