Die Vorsorgevollmacht gibt dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Befugnisse und setzt damit uneingeschränktes Vertrauen zu der Person des Bevollmächtigten voraus. Doch was ist, wenn dieses Vertrauen plötzlich nicht mehr da ist? „Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit widerrufen werden; eine unwiderrufliche Vorsorgevollmacht ist unzulässig“, erklärt Clemens Neuschwender, Geschäftsführer der Notarkammer Pfalz. Damit der Widerruf wirksam wird und sichergestellt ist, dass der Bevollmächtigte nicht trotz des Widerrufs weiterhin - unberechtigt - von der Vollmacht Gebrauch macht, gilt es, die folgenden Schritte zu beachten:
Zunächst sollte der Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Grundsätzlich kann dieser Widerruf formlos, das heißt, sogar (nur) mündlich gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wichtig zu wissen ist aber, dass der Bevollmächtigte so lange für den Vollmachtgeber handeln kann, wie er, bei privatschriftlichen oder beglaubigten Vollmachten, das Original oder, bei beurkundeten Vollmachten, eine auf seinen Namen lautende „Ausfertigung“ in den Händen hält. „Dritte, also zum Beispiel auch Banken, können und dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Vollmacht Bestand hat, solange der Bevollmächtigte das Original beziehungsweise die Ausfertigung vorlegt“, erklärt Neuschwender „vor diesem Hintergrund muss der Vollmachtgeber unbedingt das Original beziehungsweise die Ausfertigung der Vollmacht von dem Bevollmächtigten zurückverlangen“. Wurde die Vollmacht bei einer Notarin oder einem Notar beurkundet, sollte der Vollmachtgeber stets auch diese oder diesen über den Widerruf informieren.
Vermerk des Widerrufs auf der Urschrift
Schließlich ist die Notarin oder der Notar mitunter beauftragt, eine neue Ausfertigung der Vollmacht zu erteilen, falls sie verloren geht und der Bevollmächtigte dies verlangt. Erfährt die Notarin oder der Notar von dem Widerruf, wird dies auf der Urschrift vermerkt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass dem Bevollmächtigten keine weiteren Ausfertigungen erteilt werden auch nicht durch einen etwaigen Amtsnachfolger der Notarin oder des Notars. Ist die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert, sorgt die Notarin oder der Notar ferner dafür, dass auch der Widerruf dort registriert wird.
Der Widerruf einer Vollmacht durch den Vollmachtgeber scheidet dann aus, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist. In diesem Fall müsste unter Umständen zunächst ein Betreuer bestellt werden, der die Vollmacht widerrufen kann. Besteht kein Kontakt und/oder kein Vertrauen mehr zum Bevollmächtigten, sollte man mit dem Widerruf daher nicht zu lange warten.
Notarinnen und Notare beantworten auf Wunsch alle Fragen zum Thema Vorsorgevollmacht, beurkunden oder beglaubigen die Vollmacht und registrieren diese beim Zentralen Vorsorgeregister. Wer eine Vollmacht widerrufen möchte, den informieren Notarinnen und Notare über die erforderlichen Schritte und unterstützen bei der Umsetzung.
Erschienen im Tagesspiegel am 05.06.2025