Für den Vermieter ist es eine sichere Bank: Vermietet er Wohnungen an Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung (Bürgergeld), so zahlt das Jobcenter – bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – die Miete. Dennoch hat der Vermieter keine eigenen einklagbaren Ansprüche auf Übernahme von Mieterschulden (etwa Zahlungsrückstände von nicht erstattungsfähigen Nebenkosten) gegenüber dem Jobcenter. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden, wie unter anderem auf haufe.de nachzulesen ist. Eine Revision ist nicht möglich. Als Vorinstanz hatte das Sozialgericht Braunschweig die Klage abgewiesen.
„Objektiv eigenes Geschäft“
Und darum ging es im konkreten Fall: Ein Vermieter vermietete Wohnungen an Grundsicherungsempfänger. Er ließ sich vorsorglich von den Mietern schriftlich bestätigen, dass sie einer Direktzahlung durch das Jobcenter zustimmen, wie der Gerichtssprecher erklärte. Nach also vor Einführung damaliger Rechtslage des Bürgergelds – seien diese Direktzahlungen „aber nur in Ausnahmefällen vorgesehen, da Grundsicherungsempfänger eigenverantwortlich mit ihrem Geld umgehen sollen“, wie der Sprecher sagte.

Da eine Mieterin die Nebenkosten für die Jahre 2018 und 2019 nicht zahlte, verlangte der Vermieter die Zahlung vom Jobcenter Goslar. Seine Begründung lautete: Es sei nicht hinnehmbar, dass das Jobcenter zwar die Kosten des Energieversorgers direkt zahle, er jedoch erst prozessieren müsse, um seine Miete zu erhalten. Hierdurch sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Neben den rückständigen Kosten seien inzwischen auch Mietschulden aufgelaufen. Der Gesamtbetrag summiere sich auf mehr als 4000 Euro – das Jobcenter müsse im Wege der Amtshaftung zahlen.
Das LSG sah jedoch keine Anspruchsgrundlage für eine Schuldübernahme durch das Jobcenter. Nach seiner Auffassung entstehe – trotz der im Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II), kurz SGB II, vorgesehenen Möglichkeit der Direktzahlung der Miete an den Vermieter keine Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und dem Amt. Der Vermieter habe somit keine eigenen einklagbaren Ansprüche. Die Direktzahlung diene nämlich allein der Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Unterkunftsleistungen. Sie erfülle nicht den Zweck einer vereinfachten Durchsetzung von Mietforderungen durch Schaffung eines weiteren solventen Schuldners in Form des Jobcenters. Die Eintreibung von Schulden sei ein objektiv eigenes Geschäft des Vermieters, wie das Gericht in einer Mitteilung schrieb.
Doppeltes Pech für den Vermieter: Da ein Vermieter – im Gegensatz zum Leistungsempfänger – im sozialgerichtlichen Verfahren nicht von der Kostenpflicht befreit ist, musste der Vermieter allein zweitinstanzliche Gerichtskosten von 1200 Euro tragen. Den Streitwert hatte er zuvor durch weitere Forderungen auf 14.000 Euro in die Höhe getrieben, wie haufe.de schreibt. (LSG, Urteil v. 3.2.2022; Az. LII AS 578/20)
DOROTHEA FRIEDRICH
Erschienen im Tagesspiegel am 06.07.2024