Bisweilen gibt es in Gerichtsverhandlungen Kurioses zu erleben. Dass daran auch Richter beteiligt sein können, zeigt ein Fall aus Sachsen-Anhalt. Dort war der Website rsw.beck.de zufolge ein ehrenamtlicher Richter am Finanzgericht (FG) zwar körperlich während des gesamten Verfahrens anwesend, seine Aufnahmefähigkeit war zeitweise jedoch eher begrenzt.
Während der Verhandlung schnarchte er laut vor sich hin und hörte erst damit auf, als ihn ein Kollege anstupste. Das Gericht sah dennoch keinen Anlass, die Verhandlung abzubrechen, der Bundesfinanzhof (BFH) hat die betreffende Entscheidung nun kassiert. Mit einem schlafenden Richter sei das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt, stellte er fest. Denn: Ein erkennendes Gericht sei erst dann vorschriftsmäßig besetzt, wenn jeder an der Verhandlung und Entscheidung beteiligte Richter die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrnehmen beziehungsweise aufnehmen könne. Schlafe ein Richter oder eine Richterin „für eine nicht nur unerhebliche Zeit“ ein, gelte er oder sie als abwesend, „wenn er den wesentlichen Vorgängen dann nicht mehr folgen könne“. Weiter heißt es: Dafür brauche es jedoch auch sichere Anzeigen für ein Schlafen, wie etwa tiefes, gleichmäßiges Atmen, Schnarchen oder eine gewisse Desorientierung.
Die von den Anwesenden gehörten und bestätigten Schnarchgeräusche waren dem zuständigen BFH-Senat dafür Beweis genug. Typischerweise gehe dem Schnarchen nämlich eine „nicht nur kurze Zeit der Unaufmerksamkeit und des Schlafens voraus, wie die Richter erklärten. Damit sei davon auszugehen, dass der ehrenamtliche Kollege dem Verfahren zumindest in Teilen nicht gefolgt sei. (BFH, Beschluss vom 12.02.2026 - VB64/24) Dorothea Friedrich
Erschienen im Tagesspiegel am 11.04.2026