Hitzewellen haben sich mittlerweile zu echten Gesundheitsrisiken entwickelt - nicht nur für ältere Menschen. Eine Markise auf dem Balkon der Mietwohnung könnte wenigstens zu Hause für mehr Schatten sorgen. Doch Obacht: Ohne Rücksprache mit dem Vermieter oder der Vermieterin kann die Sache unter Umständen negativ ausgehen. Was diese erlauben müssen und was nicht, hat Ass. jur. Harald Büring auf haufe.de zusammengestellt.
So hat das Landgericht (LG) Berlin ausführlich Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter seinem Mieter die Montage einer Balkonmarkise erlauben muss. Der Mieter wollte eine solche anbringen und informierte den Vermieter, doch dieser lehnte mit der Begründung ab, dass das Gebäude dadurch optisch beeinträchtigt werde. Zudem werde durch die Montage die Bausubstanz - hauptsächlich Putz und Mauerwerk - beschädigt. Der Mieter solle Sonnenschirme aufstellen, statt eine Markise anzubringen.
Das LG Berlin entschied, der Mieter habe einen Anspruch auf Zustimmung durch den Vermieter, wenn er die Markise fachgerecht montieren lasse, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sei und eine Kaution für Rückbaukosten in Höhe von 1500 Euro gezahlt werde. Zur Begründung nannte das Gericht unter anderem, der Schutz des Mieters vor Sonne gehöre zum berechtigten Wohngebrauch und habe daher Vorrang vor den Belangen des Vermieters. Zudem habe dieser nicht hinreichend konkret dargelegt, weshalb eine Balkonmarkise eine unzumutbare optische Beeinträchtigung darstelle. Wie Büring schreibt, erschien es dem Gericht „besonders kurios, dass der Vermieter auf die Möglichkeit der Nutzung von Sonnenschirmen auf dem Balkon verwies.
Nicht deutlich werde, weshalb von denen keine optische Beeinträchtigung ausgehen soll“. Ganz pragmatisch merkte das Gericht außerdem an, dass eine Markise ein wirkungsvollerer Sonnenschutz sei als Sonnenschirme. Auch die Befürchtung des Vermieters, dass Schäden vor allem am Wärmeverbundsystem auftreten könnten, sei unberechtigt. Aus einem Sachverständigen-Gutachten ergebe sich, dass bei einer fachgerechten Montage der Markise keine Schäden am Außenputz, dem Wärmedämmverbundsystem und dem Mauerwerkeinträten (LG Berlin, Urteil v. 13.03.2023, 64 S 322/20). Anders entschied hingegen das Amtsgericht (AG) Köln im Fall des Mieters einer Erdgeschosswohnung.
Dieser wollte eine Markise von bis zu sieben Meter Länge über seiner nicht überdachten Terrasse montieren. Das AG Köln sah jedoch keinen Anspruch des Mieters gegeben. Es argumentierte, hier stehe das Interesse des Vermieters an der Unversehrtheit des Mietobjektes über dem Recht des Mieters auf Sonnenschutz. Der Eingriff in die Bausubstanz sei zwar nicht groß. Jedoch handele es sich um eine „puristisch erbaute Wohnanlage aus dem Jahr 2016“. Deren klare Strukturen und ein offener Innenhof bedingten, dass eine Markise sehr auffällig sei. Zudem sei die Terrasse groß genug, um Sonnenschirme oder einen mobilen Pavillon als Sonnenschutz aufzustellen. (AG Köln, Urteil v. 9.8.2017, 201 C 62/17)
Der Autor schreibt dazu, dass Vermieter die Erteilung einer Zustimmung nicht ohne Weiteres ablehnen dürfen. Inwieweit der Mieter jedoch einen Anspruch darauf habe, hänge vom Einzelfall ab. Errät: „Mieter sollten sich vor der Montage einer Markise an ihren Vermieter wenden und bei ihm eine schriftliche Genehmigung einholen. So können sie diese im Zweifel nachweisen. Darüber hinaus ist für Mieter von Vorteil, wenn sie mit der Ausführung eine Fachfirma beauftragen. So kann am ehesten verhindert werden, dass das Eigentum des Vermieters beschädigt wird.“ DOROTHEA FRIEDRICH
Erschienen im Tagesspiegel am 07.09.2024