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Vorsicht, Stolperfallen!

EIN ZEITMIETVERTRAG IST AN STRENGE GESETZLICHE VORGABEN GEBUNDEN. FOTO: ADOBE STOCK

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Vorsicht, Stolperfallen!

Ein befristeter Mietvertrag ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Klingt ganz einfach, hat es aber in sich: der Zeitmietvertrag, auch befristeter Mietvertrag genannt. Wie der Name schon sagt, wird ein solcher Vertrag für einen vorher definierten Zeitraum abgeschlossen. Er endet automatisch nach Ablauf, Mieter und Vermieter müssen nichts weiter tun. Soweit, so gut. Doch der Teufel steckt im Detail. So ist beispielsweise eine Kündigung während der Laufzeit nicht oder nur sehr schwer möglich, wie bei der Vermietervereinigung Haus und Grund (hausundgrund.de ) oder bei haufe.de und anderen einschlägigen Sites nachzulesen ist.

Wenn Vermieter und Mieter einen Zeitmietvertrag abschließen, sind strenge Regeln zu beachten. So muss etwa die Befristung genau begründet werden. Weiß der Vermieter zum Beispiel, dass er in zwei Jahren die Räume selbst nutzen möchte oder dass er die Wohnung in einem Jahr grundsanieren will, sind solche Verträge sinnvoll. Auch Studierende vermieten - etwa während eines Auslandssemesters – gerne ihre Wohnung für eine vorher festgelegte Zeit. Sind zulässige Gründe für einen Zeitmietvertrag vorhanden, sprechen Juristen von einem „qualifizierten Zeitmietvertrag. Ist im Mietvertrag kein gesetzlich anerkannter Befristungsgrund schriftlich fixiert, läuft der Mietvertrag unbefristet weiter. Die strengen Vorgaben sind in § 575 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Fällt der Grund für die Befristung während der Mietzeit komplett weg, hat der Mieter keinen Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag. Verschiebt sich der Befristungsgrund nach hinten, verlängert sich die Mietdauer bis zu diesem Termin - aber nur, wenn beide Vertragsparteien zustimmen. Der Mieter kann immer zum Ende des ursprünglich vereinbarten Zeitmietvertrags ausziehen. Will er in der Wohnung bleiben, muss er seine Rechte aktiv geltend machen. Darüber hinaus ist es unerlässlich, den Vertrag schriftlich abzufassen und original zu unterschreiben. Sonst gilt der Vertrag als unbefristet, wenn er länger als ein Jahr laufen soll. Eine nachträgliche Vereinbarung oder Änderung des Befristungsgrunds ist unwirksam. Außerdem muss das Ende der Vertragslaufzeit exakt terminiert werden. Eine Mindestlaufzeit gibt es nicht- und der befristete Vertrag kann beliebig oft verlängert werden.

Vor Abschluss gilt es zu beachten: Ein Zeitmietvertrag über einen längeren Zeitraum kann für den Mieter zum Problem werden. Denn die Lebensumstände können sich bekanntlich sehr schnell ändern. Und dann kann es notwendig werden, den Zeitmietvertrag zu kündigen. Doch dieser sieht eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten grundsätzlich nicht vor. Falls jedoch ein wichtiger Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt, kann er einen Ersatzmieter stellen. Wichtige Gründe können der Rechtsanwaltskanzlei Kotz (mietrechtsiegen.de ) zufolge sein: Der Mieter kann sich aufgrund des hohen Lebensalters nicht mehr versorgen und muss in ein Heim. Die berufliche Situation hat sich geändert, und der Mieter muss in eine andere Stadt ziehen. Die Familie hat sich erheblich vergrößert oder aber beispielsweise durch Trennung/ Scheidung sehr verkleinert.

Dorothea Friedrich

Er­schie­nen im Ta­ges­spie­gel am 04.02.2026

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