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VIDEO IM HAUSFLUR

VIDEOÜBERWACHUNG IM MEHRFAMILIENHAUS IST NUR MIT ZUSTIMMUNG ALLER BEWOHNER MÖGLICH. FOTO: ADOBE STOCK

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VIDEO IM HAUSFLUR

KAMERAÜBERWACHUNG ist im privaten Bereich streng geregelt

Ob in der Stadt oder in ländlichen Regionen: Die Furcht vor unliebsamem Besuch oder Vandalismus im oder am Haus oder in der Tiefgarage wächst. Da könnte eine Überwachungskamera helfen, womöglich sogar Diebe oder Randalierer abschrecken. Doch so einfach ist die Sache im Privatbereich nicht. Das Bundesdatenschutzgesetz, das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, das Recht am eigenen Bild und das Strafgesetzbuch setzen enge Grenzen. Was möglich ist und was nicht, zeigen einige Beispiele:

Überwachungskameras an oder in einem Mehrfamilienhaus können nur mit Zustimmung von Mietern und/oder Wohnungseigentümern in Betrieb genommen werden. Auch das Argument Präventivschutz gegen Einbrüche oder Vandalismus zählt nicht unbedingt. Auf haufe.de gibt es Alternativvorschläge: von nächtlicher Beleuchtung bis zum Kontrollgang durch den Hausmeister.

Unternehmen aus der Region

Unter bestimmten Voraussetzungen ist allerdings die Videoüberwachung von Mehrfamilienhäusern zulässig. So hat das Amtsgericht Schöneberg entschieden, dass alle Bewohnerinnen und Bewohner mit der Maßnahme einverstanden sein müssen. Ist nur ein einziger Mieter nicht einverstanden, darf der Vermieter keine Kamera installieren lassen. Das gilt dem Gericht zufolge auch für Anlagen, die noch nicht in Betrieb sind. Die Mieter könnten sich durch die Kamera im privaten Bereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet fühlen, so die Begründung. Auch eine nicht aktivierte Kamera verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Mieter können daher die Videoüberwachung durch den Vermieter mit einer einstweiligen Verfügung untersagen lassen. (AG Schöneberg, Urteil v. 8.6.2012, 19 C166/12)

Auch wer denkt, eine Attrappe reiche zur Abschreckung, kann vor Gericht scheitern. Das AG Berlin-Lichtenberg hat festgestellt, dass schon allein die damit verbundene Androhung der Überwachung von Mietern im Eingangsbereich eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit darstelle. (AG Lichtenberg, Beschluss v. 24.1.2008, 10 C 156/07). Ganz anders hat das AG Schöneberg geurteilt: Hängt ein Vermieter nur Kameraattrappen auf, die die Hausbewohner vor rechtswidrigen Besuchern schützen sollen, ist das kein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ein Mieter habe demzufolge keine Veranlassung, das Entfernen dieser Attrappen zu verlangen, heißt es auf juraforum.de (AG Schöneberg, 09.07.2014. 103 C 160/14)                                                         DOROTHEA FRIEDRICH

Er­schie­nen im Ta­ges­spie­gel am 04.08.2024

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