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München: Umweltrisiko Laubbläser

LAUBBLÄSER MACHEN EINEN HÖLLENLÄRM UND FÜHREN ZU FEINSTAUBBELASTUNGEN.   FOTO: ADOBE STOCK

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München: Umweltrisiko Laubbläser

Es gibt "gesunde" Alternativen zu diesen Gerätschaften

Wer kennt das nicht? Kaum gönnt man sich ein paar Minuten Ruhe, schallt infernalischer Krach selbst durchs geschlossene Fenster. Denn es ist mal wieder Laubbläsersaison. Da stellt sich so manchem die Frage: Zu welchen Zeiten dürfen diese Dinger laufen und welchen Lärm dürfen sie überhaupt verursachen?

Hier ein paar Antworten: Es gibt diverse Gesetze, Verordnungen und kommunale Vorschriften, die den Einsatz von Laubbläsern und Laubsaugern regeln. Ziel ist, Lärmbelästigungen, Feinstaubemissionen und Umweltbeeinträchtigungen zu minimieren. Deshalb unterliegen die Geräte den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie lokaler Lärmschutzverordnungen. Erlaubt ist generell die Nutzung zwischen 7 und 20 Uhr (oft auch erst von 8 Uhr an). 

In Wohngebieten ist die Nutzung oft nur von 8 bis 18 Uhr gestattet, und die sogenannte Mittagsruhe (von 13 bis 15 Uhr) muss hier ebenfalls häufig eingehalten werden. Sonn- und feiertags ist das Laubsaugen untersagt. Gewerbliche Unternehmen können eine Sondergenehmigung erhalten. In München gilt beispielsweise: werktags von 8 bis 18 Uhr, sonntags ist diese Tätigkeit verboten. Vor dem Einsatz sollte man die lokale Lärmschutzverordnung zu Rate ziehen. Sie findet sich auf den Websites fast aller Kommunen. 

Laubbläser sind nicht ohne Gefahren für die Umwelt und den Menschen. Sie wirbeln Feinstaub, Pollen, Schimmelsporen und Mikroplastik auf. Das kann zu einer schweren Belastung für die Atemwege, für Allergiker und die Umwelt werden. Das Umweltbundesamt (UBA) empfiehlt den Verzicht auf diese Geräte in Wohngebieten und rät zur Handarbeit mit dem Rechen oder zur Nutzung von Elektrogeräten mit Staubfilter. 

Für Privatleute gilt sowieso: Das Laub im Garten am besten liegen lassen, denn es ist ein ideales Winterquartier für Insekten und ein natürlicher Dünger. Allerdings sind Hauseigentümer verpflichtet, vor der Haustür und auf dem Gehweg das nasse Laub zu entfernen.


DOROTHEA FRIEDRICH

Er­schie­nen im Ta­ges­spie­gel am 11.11.2025

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