Ein Testament muss bestimmte Kriterien erfüllen. Es kann aber auch gelten, wenn gewisse Formalitäten nicht berücksichtigt werden. Dies zeigt ein Streitfall aus dem Landkreis Ammerland. Dort war ein Gastwirt verstorben. Seine Partnerin sah sich als Erbin und beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Als Testament legte sie dem Gericht einen Block vor, den sie im Gastraum hinter der Theke aufgefunden habe. Dort war unter Angabe des Datums und einer Unterschrift auch der Spitzname einer Person (hier „X“ genannt) vermerkt. Auf dem Zettel hieß es lediglich „X bekommt alles“.
Das Amtsgericht Westerstede sah die Partnerin nicht als Erbin an. Es war der Auffassung, dass nicht sicher feststellbar sei, dass mit dem Zettel dieses Blocks ein Testament errichtet werden sollte. Daher fehle der für ein Testament erforderliche Testierwille. Der auf das Erbrecht spezialisierte Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg gelangte zu einer anderen Bewertung, so Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn von der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) unter Hinweis auf die Mitteilung des OLG vom 13. März 2024 zu seinem Beschluss vom 20. Dezember 2023, Az. 3 W 96/23. Demnach sei der handschriftliche Text auf dem Zettel ein wirksames Testament. Der Senat war aufgrund der Einzelheiten des Verfahrens überzeugt, dass der Erblasser das Schriftstück selbst verfasst hatte und dass er mit dem genannten Spitznamen allein seine Partnerin gemeint habe. Auch dass er mit der handschriftlichen Notiz seinen Nachlass verbindlich regeln wollte, stand für den Senat aufgrund von Zeugenangaben fest. Dass sich die Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage befinde, nicht als Testament bezeichnet und zudem hinter der Theke gelagert war, stehe der Einordnung als Testament nicht entgegen. Es sei eine Eigenart des Erblassers gewesen, für ihn wichtige Dokumente hinter dem Tresen zu lagern. Es reiche zudem für die Annahme eines Testaments aus, dass der Testierwille des Erblassers eindeutig zu ermitteln sei und die vom ihm erstellte Notiz seine Unterschrift trage.
Erschienen im Tagesspiegel am 15.05.2024