So schön ein „goldener Herbst“ auch sein mag, nasses oder feuchtes Laub kann auf dem Boden richtig gefährlich werden. Deshalb sind Eigentümer im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht dafür zuständig, dass alle Wege und Pfade auf ihrem Grundstück gefahrlos genutzt werden können. Darüber berichtet beispielsweise haufe.de.
Die jeweiligen Gemeinden sind demnach verpflichtet, Straßen und Wege von Laub freizuhalten. Sie können diese Aufgabe jedoch auf die Anlieger abwälzen. Damit sind die Eigentümer dafür zuständig, dass Grundstück und Eingangsbereich sowie angrenzende Geh- und Radwege gefahrlos passiert werden können. Hier gelten dem Immobilienverband Deutschland (IVD) zufolge die gleichen Zeiten, wie sie fürs Schneeräumen angesagt sind: werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 Uhr und 20 Uhr. Eigentümer können diese Pflicht jedoch auf einen Dienstleister oder ihre Mieter (per Mietvertrag) übertragen. Dennoch ist der Vermieter nicht aus dem Schneider: Rutscht jemand auf nassem Herbstlaub aus und verletzt sich, weil nicht ausreichend geräumt wurde, kann es zu Schadenersatzforderungen kommen. Passanten und Radfahrerinnen kann jedoch gleichfalls eine Teilschuld treffen: Sie müssen im Herbst mit Gefahren durch Laub rechnen. Auch die Gerichte haben sich mit der Frage der Laubbeseitigung beschäftigt. Haufe.de hat einige - durchaus widersprüchliche – Urteile in dieser Causa zusammengetragen;
Laubfreie Gehwege können nach Auffassung des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main nur zwischen 7 und 20 Uhr erwartet werden. Wenn der Eigentümer nachweisen kann, dass regelmäßig gekehrt wurde, haftet er im Schadensfall nicht. Wer zu früher Stunde auf herbstlichen Gehwegen unterwegs ist, muss selbst darauf achten, auf nassem Laub nicht auszurutschen. Morgens um 7 Uhr kann noch kein gefegter Gehweg verlangt werden. (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.10.2018; 2/23 0368/98)
Sechs Tage vor einem Unfall auf nassem Laub hatte eine beklagte Grundstückseigentümerin in Berlin den Gehsteig vor dem Haus gereinigt. Damit sei sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen, urteilte das Landgericht (LG) Berlin. (LG Berlin, Urteil v. 11.10.2005; 13 0192/03)
Hat ein Grundstückseigentümer laut städtischer Satzung die Pflicht, den angrenzenden Gehweg von Laub zu befreien, muss er sich für den Urlaub eine angemessene Vertretung suchen. Dabei ist es laut Oberlandesgericht (OLG) Schleswig aber nicht zumutbar, dass der Urlaub unterbrochen wird, um der Kontrollpflicht nachzukommen. (OLG Schleswig. Urteil v. 28.2.2012; 11 U 137/11)
Fällt zu bestimmten Zeiten mehr Laub als zu anderen, müssen die Straßen häufiger gereinigt werden. Es sei im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zumutbar, „auch außerhalb üblicher Dienstzeiten die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sicherzustellen“, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. (OLG Hamm, Urteil vom 9.12.2005; 9 U 170/04)
Die Klage einer Frau, die auf nassem Laub ausgerutscht war, gegen die Eigentümerin eines Grundstücks auf Schadensersatz und Schmerzensgeld blieb beim Landgericht Coburg ohne Erfolg. Eine Reinigungspflicht habe nur im Rahmen des Zumutbaren bestanden. Nachdem die Beklagte am Tag vor dem Unfall der Klägerin schon Laub gekehrt hatte, sei sie der Pflicht nachgekommen, wegen starker Windböen am Unfalltag wäre das Kehren ohnehin sinnlos gewesen. (LG Coburg, Urteil v. 22.8.2008; 14 O 742/07)
DOROTHEA FRIEDRICH
Erschienen im Tagesspiegel am 02.11.2024