Bisweilen kann man noch so sehr um gute Nachbarschaft bemüht sein, doch die Bewohnerinnen und Bewohner des nebenan gelegenen Hauses sind und bleiben schwierig. Und so „kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt“, wie schon Friedrich Schillers Wilhelm Tell wusste. Doch gelegentlich muss auch der unfreundlichste Nachbar gestatten, dass benachbarte Hausbesitzerinnen sein Grundstück betreten. In welchen Fällen das möglich ist, regeln das Hammerschlags- und das Leiterrecht.
Keine Sorge, hinter dem martialisch klingenden Hammerschlagsrecht und dem Leiterrecht verbergen sich schlichte Zugangsregeln zum benachbarten Grundstück. Geregelt sind diese in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer. Das Hammerschlags- und Leiterrecht gibt einem Grundeigentümer unter gewissen Voraussetzungen das Recht, bei Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten an seiner Immobilie das Nachbargrundstück zu betreten, dort ein für die Arbeiten notwendiges Gerüst aufzubauen sowie Werkzeuge und Materialien zu lagern.
Nun ist selbst der gutmütigste Nachbar nicht gerade begeistert, wenn ihm Handwerker seinen sorgsam gepflegten Wimbledon-Rasen zertrampeln. Deshalb muss derjenige, der die Baumaßnahmen durchführt, vorab mitteilen, dass er das Nachbargrundstück zeitweise nutzen will. Je nach Landesrecht muss diese amtlich Anzeige genannte Mitteilung zwei bis vier Wochen vor dem geplanten Beginn erfolgen. Ist dies nicht der Fall, hat der Bauherr kein Recht, das Nachbargrundstück zu betreten.
Das gilt auch, wenn sich der betreffende Grundstücksbesitzer nicht mit der Nutzung seines Grundstücks einverstanden erklärt. In diesem Fall kann der Bauherr den Nachbarn auf Duldung verklagen. Generell ist der Bauherr verpflichtet, seinem Nachbarn sämtliche Schäden zu ersetzen, die aufgrund der Mitbenutzung von dessen Grundstück entstanden sind. Darüber hinaus kann der betreffende Grundstücksbesitzer seinen Nachbarn auf die Zahlung einer Entschädigungssumme, einer sogenannten Geldrente, verklagen, falls die betreffenden baulichen Arbeiten zu lange dauern. Auf juraforum.de ist dazu vermerkt, dass jedoch nicht jedes Landesgesetz diese Möglichkeit einräumt.
DOROTHEA FRIEDRICH
Erschienen im Tagesspiegel am 08.02.2025