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Notfall oder nicht? 

SIND BAD ODER KÜCHE AUFGRUND VERSTOPFTER ABFLÜSSE ÜBERSCHWEMMT, IST DAS EIN ECHTER NOTFALL - UND DIE FACHFIRMA MUSS HER.     FOTO: ADOBE STOCK

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Notfall oder nicht? 

Schäden in der Wohnung sind ärgerlich und teuer

Die Toilette ist verstopft, die Wohnungstür lässt sich nicht öffnen, auf dem Balkon hängt plötzlich ein Wespennest. Bei solchen Schäden sind schnelle Lösungen angesagt. Doch bevor man selbst zum Handy greift und die entsprechende Reparatur in Auftrag gibt, sollte man unbedingt den Vermieter oder die Vermieterin informieren, damit diese das Notwendige veranlassen. Doch was ist, wenn Vermieter oder Hausverwaltung nicht erreichbar sind? Dann ist Eigeninitiative angesagt. Doch auch in diesem Fall gibt es einiges zu beachten, wie Ass. jur. Harald Büring auf haufe.de schreibt.

Im "Normalfall“ sind Mieterinnen und Mieter nicht berechtigt, bei einem Wohnungsschaden die Reparatur zu beauftragen. Das ist Sache des Vermieters, der umgehend über den Schaden informiert werden muss. Geschieht das nicht, bleiben Mieter auf den Kosten sitzen. Anders ist es, wenn der Vermieter auf die Mangel- oder Schadenanzeige des Mieters auch nach mehrmaliger Aufforderung oder gar nicht reagiert. Zudem gibt es außer den genannten noch weitere Notfälle - etwa ein totaler Heizungsausfall im Winter - deren umgehende Behebung "zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist, wie es auf Juristendeutsch heißt. Geregelt ist das in den Vorschriften des § 536a Abs. 2 Nr.1 BGB und § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Im Rahmen dieser Vorschriften kann der Mieter bei einem echten Notfall eine „Ersatzvornahme“ tätigen, also umgehend eine Reparatur beauftragen, für deren Kosten der Vermieter aufkommen muss. Das hat auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.1.2008 -VIII ZR 222/06 klargestellt. Demnach muss es sich um eine Notfallmaßnahme des Mieters handeln, die keinen Aufschub duldet.

Autor Büring rät Vermietern, darauf zu achten, dass sie bei Problemen gut erreichbar sein müssen. Darüber hinaus sollten sie ihre Mieterinnen und Mieter schriftlich informieren, an welche Unternehmen sie sich in Notfällen - beispielsweise am Abend oder am Wochenende - wenden sollen. Diese Firmen sollten zudem über einen Notdienst verfügen. So können Vermieter davon ausgehen, dass Reparaturen ordnungsgemäß ausgeführt werden und Mieter nicht an teure und unseriöse Firmen geraten.



DOROTHEA FRIEDRICH

Er­schie­nen im Ta­ges­spie­gel am 07.07.2025

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