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NOCH EIN PROBLEM FÜR MIETER UND VERMIETER

NICHT JEDER TOLERIERT DEN EIGENARTIGEN GERUCH VON CANNABIS, DAS IN DER NACHBAR WOHNUNG GERAUCHT WIRD. FOTO: ADOBE STOCK

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NOCH EIN PROBLEM FÜR MIETER UND VERMIETER

CANNABIS-KONSUM in der Wohnung kann zu Belästigungen der Nachbarn führen

Mit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April dieses Jahres steigen auch die Gerichtwerfahren in Zusammenhang mit dem Anbau von Cannabispflanzen und dem Konsum dieser Droge. Erstmals hat sich nun ein Gericht, das Amtsgericht (AG) Brandenburg (Havel), mit den Folgen von Cannabis-Konsum in der Wohnung für Nachbarn, Mieter und Vermieter auseinandergesetzt. Ass. Jur. Harald Büring berichtet auf haufe.de über die Einzelheiten. 

Im konkreten Fall ging es um einen Mieter in einem Mehrfamilienhaus, der seine Nachbarn monatelang durch lautes Türenschlagen, Bedrohungen und Demolierung von deren Wohnungstür tyrannisiert hatte. Zudem hatte er Cannabis und Amphetamin in seiner Mietwohnung aufbewahrt und konsumiert. Deshalb erhielt er eine Abmahnung des Vermieters sowie mehrfach die schriftliche fristlose sowie hilfsweise ordentliche Kündigung wegen erheblicher Störung des Hausfriedens. Als das nichts nutzte, verklagte der Vermieter den Mieter auf Räumung der Mietwohnung. Das AG Brandenburg entschied nun zugunsten des Vermieters. Er habe einen Anspruch auf Räumung der Mietwohnung.

 Die Richter führten unter anderem an, dass der Mieter durch die Aufbewahrung von 25 Gramm Cannabis und 14,45 Gramm netto Amphetamin in seiner Mietwohnung gegen seine vertraglichen Obhutspflichten und gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe. Auf jeden Fall komme „eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Störung des Hausfriedens durch den Konsum von Cannabis in der Mietwohnung gem. § 543 Abs. 1 BGB, § 569 Abs. 2 BGB infrage, wenn dies mit einer hohen beziehungsweise sogar gesundheitsbeeinträchtigenden Geruchsbelästigung im Treppenhaus verbunden ist. Diese wäre hier vor allem vor dem Hintergrund bedenklich, weil minderjährige Kinder im Haus wohnten, die an der Wohnungstüre vorbeigehen mussten. Vorliegend komme eine Belästigung aufgrund der Umstände zumindest in Betracht“, schreibt Büring. Eine Störung des Hausfriedens liege auf jeden Fall vor, da der Mieter in seiner Wohnung mit Betäubungsmitteln gehandelt hatte. Das ergab sich einmal aus der vorliegenden Strafakte und dadurch, dass in der Wohnung eine Feinwaage und Bargeld in Höhe von 2000 Euro vorgefunden worden waren. Die erhebliche Störung des Hausfriedens sah das Gericht in den Bedrohungen und Beleidigungen des Mieters gegenüber seinen Nachbarn.

 Diese Entscheidung bedeutet Büring zufolge, dass Vermieter nicht ohne Weiteres einem Mieter kündigen dürfen, wenn dieser in der Mietwohnung Cannabis zur Verfügung hat. Denn aus § 3 Abs. 2 des KCanG ergibt sich, dass Mietern zum Eigengebrauch an ihrem Wohnsitz bis zu 50 Gramm Cannabis und von drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt sind. Ebenso wenig ist der Konsum von Cannabis in der Mietwohnung ein Kündigungsgrund wegen vertragswidriger Nutzung, sofern er sich nicht außerhalb der Wohnung auswirkt. (AG Brandenburg, Urteil v. 30.4.2024, 30 C 196/23) 

Der Rechtsexperte stellt klar: „An diesem bislang einzigen Urteil zum Konsum von Cannabis in der Wohnung des Mieters seit der Teillegalisierung wird deutlich, dass Vermieter sich nicht alles gefallen lassen müssen. Das gilt vor allem, wenn Nachbarn durch den Konsum des Cannabis belästigt werden. Ab wann die Belästigung erheblich ist, kann dieser Entscheidung mangels konkreter Angaben zur Intensität nicht entnommen werden und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bisher nicht geklärt ist, ob die Rechtsprechung sich an der Rechtsprechung zum Rauchen in der Mietwohnung unter dem Gesichtspunkt des Nichtraucherschutzes orientiert oder wegen der Suchtprävention strengere Maßstäbe anlegt.“


DOROTHEA FRIEDRICH

Er­schie­nen im Ta­ges­spie­gel am 07.12.2024

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