Die einstmals im Steuergesetz verankerte Wohngemeinnützigkeit wird vielen nichts mehr sagen, wurde sie doch im Jahr 1990 mit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes abgeschafft. Das Bedauern war damals groß, ging es doch um die dauerhafte Steuerbefreiung für Unternehmen, die im gemeinnützigen Sinne sozialen, sprich bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung stellten. Nun tritt eine Kehrtwende ein, denn der offensichtliche Abwärtstrend erschwinglicher Unterkünfte nimmt besorgniserregende Formen an.
In der Konsequenz wird eine Wiedereinführung seit 2020 diskutiert und nun im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 aufgenommen. Unter dem Punkt „Förderung wohngemeinnütziger Zwecke“ will das Bundeskabinett damit einen Anfang machen, denn zunächst gilt die Regelung für nur etwa 100 Organisationen wie Vereine oder Stiftungen. Besonders profitieren werden Personen, deren Einkommen nicht mehr als das Fünfbeziehungsweise das Sechsfache der Sozialhilfe nach Steuergesetzbuch XII beträgt. Damit wird die Vermietung an rund 60Prozent der Haushalte in Deutschland unter den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit steuerbefreit.
In einer Pressemitteilung erklärt die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Klara Geywitz: „Mit der Wohngemeinnützigkeit schaffen wir neben dem sozialen Wohnungsbau eine weitere starke Säule für mehr bezahlbaren Wohnraum in unserem Land. Soziale Unternehmen, Vereine und Stiftungen können künftig vergünstigten Wohnraum bereitstellen und dabei von den umfassenden Steuererleichterungen der Gemeinnützigkeit profitieren. Voraussetzung: Die angebotene Miete muss unter der marktüblichen Miete liegen.“ Nach Berechnungen des BMWSB könnte sich für ein Unternehmen mit 300 Wohnungen demnach eine Steuerentlastung von etwa 500.000 Euro ergeben. KELLY KELCH
Erschienen im Tagesspiegel am 04.08.2024