Wenn man ganz nah rangeht, dann kann man bei den analogen Stromzählern noch hören, wie teuer die Stromrechnung wird. Ein leises Surren der metallenen Drehscheibe, die je nach Verbrauch immer schneller wird, ist das dezente Anzeichen dafür. Doch das wird absehbar ein Geräusch der Vergangenheit sein, denn bis zum Jahr 2032 sollen im Rahmen der Energiewende alle deutschen Haushalte mit digitalen Stromzählen versorgt sein. Bereits seit diesem Jahr existiert ein Anspruch darauf, vom jeweiligen Messstellenbetreiber (meist der Netzbetreiber vor Ort, der aber nicht identisch mit dem Stromversorger sein muss) auf Wunsch innerhalb von vier Monaten mit einem intelligenten Mess-System, dem „Smart Meter“, ausgestattet zu werden. Es besteht aus einem digitalen Stromzähler, auch „moderne Messeinrichtung“ genannt und einem Modul zur Kommunikation, dem „Smart-Meter-Gateway“. Worauf sich viele anscheinend freuen: Bei einer aktuellen Umfrage des Branchenverbands „Bitkom“ gaben 75 Prozent der Befragten an, die Technik zu befürworten. Viele dürften mit den Geräten sowieso schon vertraut sein, da sie im Neubau und bei großen Sanierungs-Projekten oft standardmäßig installiert werden. Dabei gibt es aber keinen Automatismus in der Konfiguration. Es kann auch künftig noch Haushalte geben, die lediglich über einen digitalen Stromzähler ohne Datenübertragung verfügen. Er erfasst dann nur Verbrauch und Nutzungszeit. Bei anderen Haushalten hingegen besteht für die Netzstellenbetreiber die gesetzliche Pflicht, einen „Smart Meter“ einzubauen: Das betrifft jene mit einem Stromverbrauch von über 6000 Kilowattstunden im Jahr, wenn eine Anlage zur Stromerzeugung (etwa PV) mit einer Nennleistung über sieben Kilowatt vorhanden ist, oder es steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder eine Ladestelle fürs E-Auto gibt.
KAI-UWE DIGEL
Ihr gutes Recht
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Das Dauerthema Schönheitsreparaturen beschäftigt immer wieder das höchste deutsche Gericht, den Bundesgerichtshof (BGH). Kürzlich hatte er in einem speziellen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Fristen für besagte Schönheitsreparaturen ging und um die Frage, wie der Renovierungszustand bei Einzug der Mieterin war.
Auf haufe.de, auf Legal Tribune Online (Ito.de) und auf weiteren einschlägigen Sites ist dazu ergänzend zu lesen, dass der Formularmietvertrag aus dem Jahr 2008 eine Pflicht der Mieterin respektive des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen nach Ablauf bestimmter, vom Beginn der Nutzungszeit an berechneter flexibler Fristen vorsieht. Mieter wissen es: Diese Fristen sollen sich entsprechend dem Zustand der Wohnung und dem Grad der Abnutzung verlängern oder verkürzen lassen.
Im vorliegenden Fall hielt eine Mieterin diese Schönheitsreparaturklausel für unwirksam, weil ihr die Wohnung unrenoviert übergeben worden sei. Sie verlangte daher vom Vermieter, die Wohnung zu renovieren. Dieser lehnte ab, die Mieterin wollte nun einen Kostenvorschuss von 26.200 Euro für eine Renovierung einklagen. Vor Gericht schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich. Es ging anschließend „nur“ noch um die Kostendes Rechtsstreits. Das sollte das Gericht entscheiden. Das zuständige Amtsgericht entschied zu Ungunsten der Vermieterin, das Landgericht zu deren Gunsten. Der BGH bekräftigte die landesgerichtliche Entscheidung. Die Mieterin argumentierte, es entsprechedem gesetzlichen Leitbild, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen vornehmen müsse. Dies ergebe sich aus $535 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Deshalb müsse auch der Vermieter die im Zweifel anzunehmende Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel entkräften und entsprechend zum Renovierungszustand zum Zeitpunkt der Vermietungvortragen. Mit dieser Argumentation hatte die Mieterin allerdings keinen Erfolg. Diese Auffassung berücksichtige zu wenig, dass Schönheitsreparaturklauseln - obwohl sie nicht der gesetzliche Regelfall sind - nach ständiger Rechtsprechung im Grundsatz zulässig sind. Demnach muss die Mieterin die Kosten tragen, denn sie hätte den Prozess voraussichtlich verloren. Die Begründung lautete: Der Vermieter war nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, denn diese Pflicht war durch den Mietvertrag wirksam auf die Mieterin übertragen worden. Die Renovierungsklausel enthielt flexible Fristen und orientierte sich am Grad der Abnutzung, sodass insoweit keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit bestanden. Das Argument der Mieterin „Wohnung war nie renoviert“ sei nach allgemeinen Beweisregeln als Einrede vom Mieter darzulegen und zu beweisen. Das habe die Mieterin aber nicht getan, sodass sie zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet sei.
Nach neuerer Rechtsprechung des BGH ist eine Schönheitsreparaturklausel dann unwirksam, wenn die Wohnung dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist und der Mieter hierfür keinen angemessenen Ausgleich erhält. (siehe auch BGH Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14).
(BGH, Beschluss v. 30.1.2024, VIII ZB 43/23)
DOROTHEA FRIEDRICH
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Erschienen im Tagesspiegel am 08.12.2025