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Klarheit statt Streit

Eine wohlwollende Kommunikation der Erben untereinander dürfte im Sinne der meisten Menschen sein, die etwas vererben möchten. Foto: Adobe Stock

Die letzten Dinge regeln

Klarheit statt Streit

Die Handhabung und Abwicklung von Erbengemeinschaften werfen häufig Fragen auf. Notarinnen und Notare unterstützen dabei und beraten im Vorfeld, wie sich Probleme lösen lassen könnten

Verstirbt ein Mensch, denkt man als Angehöriger schwerlich an die rechtlichen Folgen: Nach deutschem Recht geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen - der Nachlass - auf die aufgrund Testaments, Erbvertrags oder gesetzlicher Erbfolge berufenen Erben über. Dies geschieht automatisch; einer Mitwirkung der Erbinnen und Erben bedarf es nicht. Sie können jedoch das Erbe innerhalb der Frist, in der Regel sechs Wochen, ausschlagen.

Mehrere Erben halten den gesamten Nachlass zusammen als Erbengemeinschaft. Wichtigste Konsequenz: Sie können nur noch gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen. „Soll ein Auto oder eine Immobilie veräußert werden, müssen alle Erben mitwirken“, erklärt Benjamin Lorenz, Notarassessor an der Landesnotarkammer Bayern. Dies kann zu praktischen Schwierigkeiten führen, weil nicht immer alle Miterben an der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses mitwirken können oder wollen. „Die Gründe hierfür sind mannigfaltig, beispielsweise können einzelne Miterben im Ausland leben, nicht voll geschäftsfähig sein oder es kann schlicht zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Die Erbengemeinschaft eignet sich deshalb meist nicht für ein längerfristiges Halten der Nachlassgegenstände“, schlussfolgert Lorenz. Um solche nicht funktionsfähigen Erbengemeinschaften zu verhindern, kann jedoch vorgesorgt werden: Notare beraten hierzu im Rahmen der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen.

Unterschiedliche Möglichkeiten

Erbengemeinschaften können auf verschiedene Weisen aufgelöst werden:

Die Erben können sich über die Aufteilung des Nachlasses verständigen und diese durch einen Vertrag regeln, die sogenannte Erbauseinandersetzung. Befinden sich Immobilien oder Anteile an einer GmbH im Nachlass, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. In diesem Rahmen können auch Ausgleichszahlungen vereinbart werden. Der Vorteil: „Wird eine zum Nachlass gehörende Immobilie an einen Miterben übertragen, fällt keine Grunderwerbsteuer an“, weiß Lorenz.

Ein Erbe kann seinen Anteil an der Erbengemeinschaft an einen Miterben oder an Dritte übertragen. Möchte ein Erbe seinen Erbteil an Dritte verkaufen, steht den anderen Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Vereinigt eine Person alle Erbteile auf sich, fällt ihr der gesamte Nachlass zu. Auch Erbteilsübertragungen bedürfen der notariellen Beurkundung.

Komplizierter kann es werden, wenn keine Einigung über die Aufteilung des Nachlasses herbeigeführt werden kann. Zwar kann man auf Antrag ein Nachlassvermittlungsverfahren vor dem Notar durchführen. „Solche Verfahren sind jedoch mit großem Aufwand verbunden und nur selten von Erfolg gekrönt“, sagt Lorenz. Häufiger greifen die Miterben daher gleich zum schärfsten Schwert und beantragen die Teilungsversteigerung, bei der die Nachlassgegenstände, oft Immobilien, gerichtlich versteigert werden. „Dies ist jedoch meist die schlechteste Lösung, da sich bei einem freihändigen Verkauf oft ein besserer Preis erzielen lässt“, erklärt Lorenz. Notarinnen und Notare klären über rechtliche Fallstricke auf, sorgen für eine rechtssichere Regelung und erleichtern den Erben so die Abwicklung ihrer Erbengemeinschaft. Die Beratung hilft nicht nur, bestehende Erbengemeinschaften aufzulösen, sondern kann auch Konflikten vorbeugen.

„Wer frühzeitig ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzt, kann gezielt die Entstehung einer nicht funktionsfähigen Erbengemeinschaft verhindern“, so Lorenz. „Wer vorsorgt, erspart seinen Angehörigen oft komplizierte und emotionale Auseinandersetzungen.“

Er­schie­nen im Ta­ges­spie­gel am 14.05.2025

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