Anzeige

Ihr gutes Recht

HÜHNER UND HAHN HÄTTE MANCHER SCHON GERNE IM EIGENEN GARTEN. DOCH NICHT IMMER IST DIESE TIERHALTUNG ANGEBRACHT. FOTO: ADOBE STOCK

Webimmobilien

Ihr gutes Recht

Aktuelle Urteile aus der Immobilienwelt

Es klingt so schön und ist voll im Trend: mitten in der Stadt ein paar Hühner im möglicherweise nur handtuchgroßen Reihenhausgarten zu halten oder ein paar Bienenstöcke im durchaus bienengerechten großen Garten von Tante Amalie aufzustellen. Die Hühner sind natürlich mit einem Hahn viel glücklicher und die Bienen halten sich nicht wirklich an die bebauungsfreien Ein- und Ausflugschneisen. Da ist Ärger mit den Nachbarn schon fast vorprogrammiert, falls diese nicht die personifizierte Toleranz sind.

Unternehmen aus der Region

Das Landgericht Köln hatte kürzlich über einen Fall in Sachen Duldung von Hahnen-Kräherei zu entscheiden. Autor Harald Büring hat auf Haufe.de weitere Gerichtsentscheide zu diesem Themenkomplex zusammengetragen.

Gebot der Rücksichtnahme

In einem Kölner Vorort hielt ein Grundeigentümer in seinem Garten mehrere Hühner, Hähne und drei sogenannte Bienen-Kleinstvölker, immerhin zwischen 6000 und 9000 dieser Tierchen. Der Nachbar fühlte sich dadurch gestört und klagte auf Unterlassung der Tierhaltung. Das Amtsgericht (AG) Köln gab dem Nachbarn recht und entschied, Hähne und Bienenvölker seien zu entfernen. Dagegen legt der Tierhalter beim Landgericht (LG) Köln Berufung ein - allerdings erfolglos. Das Gericht entschied, der Nachbar habe gegen den Tierhalter einen Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 S. 1, 2, § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Begründung: Der Nachbar werde durch das Halten von Hähnen und Bienen in seinem Eigentumsrecht gem. § 1004 Abs. 1 BGB verletzt - und zwar, weil vom Krähen der Hähne erheblicher Lärm ausgehe. Den müsse der Nachbar aber entsprechend § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht dulden, weil es eben keine unwesentliche Beeinträchtigung sei. 

Unternehmen aus der Region

Die Hähne krähten zu unterschiedlichen, nicht vorhersehbaren Zeiten, wie die dem Gericht vorliegende Auswertung eines Lärmprotokolls und eines Videos zeige. An ruhigen Schlaf oder eine ungestörte Nutzung des eigenen Gartens sei bei diesem Lärm nicht zu denken. Vielmehr sei dies für Nachbarn in einem städtischen Wohngebiet mit Ein- und Mehrfamilienhäusern, die keinen ländlich-dörflichen Charakter aufwiesen, unzumutbar. Zusätzlich werde das Eigentum des Nachbarn durch die Bienenhaltung auf dem Nachbargrundstück verletzt.

Die Insekten würden auch über sein Grundstück fliegen und dort Verunreinigungen hinterlassen. Das müsse im gegebenen Umfang nicht geduldet werden. (LG Köln, Urteil v. 21.5.2025, 13 S 202/23)

Wann und unter welchen Umständen der von Hühnern und vor allem Hähnen ausgehende Lärm jedoch geduldet werden muss, zeigt dieses beispielhafte Urteil: In einer kleinen Ortschaft auf dem Land störte sich ein Grundstückseigentümer an den rund 25 Hühnern plus einem Hahn auf dem Nachbargrundstück. Der Hahn krähe jeden Tag ab circa vier Uhr in der Früh. Das sei eine unerträgliche Lärmbelastung, klagte er.

Genehmigung ja oder nein?

Zudem seien Hühner und Hahn im Freien eine weitere unerträgliche Lärmbelastung. Das AG Diez wies seine Klage auf Unterlassung ab, er legte Berufung beim LG Koblenz ein - erfolglos. Die Koblenzer Richter entschieden, er habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Tierhaltung. Ihre Begründung: Das laute Krähen des Hahns stelle zwar eine wesentliche Beeinträchtigung dar. Er sei jedoch zur Duldung verpflichtet, weil das Halten von Hühnern und Hahn aufgrund der ländlichen Prägung des Ortes eine ortsübliche Nutzung sei. Hinzu komme, dass der Lärm nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden könne (Urteil v. 19.11.2019, 6 S 21/19).

Autor Brüning schreibt, es komme bei der Bewertung der Beeinträchtigungen durch Hähne maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. Er empfiehlt eine Lärmmessung bei der geprüft werden soll, ob vor allem nachts die Werte der TA Lärm eingehalten werden.
DOROTHEA FRIEDRICH

Er­schie­nen im Ta­ges­spie­gel am 11.11.2025

Das könnte Sie auch interessieren