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IHR GUTES RECHT

WOHNUNGSEIGENTÜMER KÖNNEN DEN EINBAU EINER ENERGIEEFFIZIENTEN SPLIT-KLIMAANLAGE BEIM NACHBARN NICHT VERHINDERN, WENN DIE EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT DEM ZUGESTIMMT HAT. FOTO: ADOBE STOCK

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IHR GUTES RECHT

AKTUELLE URTEILE aus der Immobilienwelt

Die Sommer werden immer heißer, der Wunsch nach Abkühlung in der eigenen Wohnung wird immer größer. Da liegt es für einige Wohnungseigentümer nahe, über den Einbau einer Klimaanlage nachzudenken, vorausgesetzt die Wohnungseigentümergemeinschaft stimmt dem Vorhaben zu. Im betreffenden Fall hat sie das getan - mit Ausnahme einer Eigentümerin, die Lärmbelästigungen befürchtete. Die Causa landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser entschied: Der Einbau der gewünschten Split-Klimaanlage ist rechtens. Er kann nicht schon deshalb untersagt werden, nur weil möglicherweise künftig Lärmbelästigungen erfolgen könnten. Über dieses Urteil berichten unter anderem der BGH (juris.bundesgerichtshof.de ), haufe.de und beck.de .

Und darum ging es: Der Eigentümer eines Penthouses im obersten Stockwerk der Wohnanlage wollte auf eigene Kosten eine energieeffiziente Split-Klimaanlage installieren. Eine solche Anlage besteht aus zwei Teilen: einem Innengerät, dem Wärmetauscher, und einem Außengerät, dem Kompressor. Die zwei Geräte sind über eine Kältemittelleitung und über Strom miteinander verbunden. Dem Vorhaben hatte die Eigentümergemeinschaft zugestimmt. Geplant war, das Gerät an der Fassade durch eine Kernbohrung mit sogenannten Körperschall entkoppelnden Dämpfsockeln anzubringen. Die Eigentümerin einer Wohnung in der darunter liegenden vierten Etage war davon allerdings wenig angetan. Sie fürchtete, so ist auf beck.de nachzulesen, „vor allem gesundheitliche Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall“ und reichte eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Eigentümergemeinschaft ein. Damit scheiterte sie jedoch in den Vorinstanzen und auch vor dem höchsten deutschen Gericht. Dieses urteilte, dass § 20 Abs. 1 WEG die grundsätzliche Kompetenz der Wohnungseigentümer begründet, mit der einem einzelnen Sondereigentümer eine bauliche Veränderung durch einen Beschluss gestattet werden kann (BGH, Urteil v. 9.2.2024, V ZR 244/22). Ein solcher Beschluss sei haufe.de zufolge „auf Anfechtung eines Eigentümers nur dann für ungültig zu erklären, wenn die beschlossene Maßnahme die Wohnanlage grundlegend umgestaltet (§ 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG), einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt (§ 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG) oder der Beschluss an einem anderen (allgemeinen) Beschlussmangel leidet“.

Dass die Montage der geplanten Klimaanlage zu keiner schwerwiegenden Umgestaltung der Wohnanlage führt, ist für die Richterinnen und Richter unbestritten. Zudem leide der Vorgang nicht unter einem allgemeinen Beschlussmangel, erklärten sie. In Sachen „unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers gemäß § 20 Abs. 4 Alt. 2 WEG“ stellten sie fest, dies könne zwar in Betracht kommen, treffe aber im verhandelten Fall nicht zu. Denn: „Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte.“ Sie wiesen daraufhin, dass bei der Prüfung einer unzumutbaren Benachteiligung primär „die unmittelbaren baulichen Auswirkungen, beispielsweise Bohrungen in der Fassade oder Art und Ort der Montage des Geräts“ zu berücksichtigen seien. Keine Rolle spiele hingegen, welche „Auswirkungen des späteren Gebrauchs, wie Lärm durch den Betrieb“ haben könnten, sie seien grundsätzlich nicht zu berücksichtigen“. Eine Genehmigung wäre nur dann unzulässig, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt klar erkennbar sei, dass die Nutzung der Klimaanlage zwangsläufig zu erheblichen Nachteilen führe, was hier jedoch nicht der Fall sei, da die technischen Standards eingehalten wurden und die Anbringung auf Dämpfsockeln erfolgen sollte.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Klägerin sich auf Abwehransprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG sowie $ 1004 Abs. 1 BGB berufen könne, falls es später doch zu Immissionsschäden komme. (BGH, Urteil v. 28.3.2025, V ZR 105/24)

DOROTHEA FRIEDRICH

Er­schie­nen im Ta­ges­spie­gel am 07.06.2025

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