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Ihr gutes Recht

RETTUNGSKRÄFTE DÜRFEN IM FALL DES FALLES AUCH GEWALTSAM EINE WOHNUNGSTÜR ÖFFNEN. FOTO: ADOBE STOCK

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Rettungskräfte kennen die Situation: Sie werden zu einem Einsatz gerufen - und stehen vor einer verschlossenen Wohnungstür. Der oder die Betroffene ist nicht mehr in der Lage zu öffnen. Es bleibt also nur, die Eingangstür mit dem entsprechenden Gerät aufzubrechen. So weit, so gut. Doch es gibt immer wieder Vermieterinnen und Vermieter, die anschließend von ihren Mietern die Kosten für eine neue Tür ersetzt haben wollen. Doch das Amtsgericht (AG) Hildburghausen hat entschieden: Wird eine Wohnungseingangstür bei einem Notarzt- oder Feuerwehreinsatz beschädigt oder zerstört, damit sich das Rettungspersonal Zutritt zu der Wohnung verschaffen kann, hat grundsätzlich der Vermieter für die Instandsetzung oder einen Austausch der Eingangstür zu sorgen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Schaden infolge einer Pflichtverletzung seitens der Mieterin und/oder des Mieters entstanden ist, wie beispielsweise auf haufe.de und aufhaus-und-grund-muenchen.de nachzulesen ist.

Wer trägt die Kosten?

Und darum ginges im konkreten Fall: Eine plötzlich schwer erkrankte Mieterin rief den Notarzt. Dieser konnte jedoch die Wohnung nicht betreten, weil die Mieterin die Eingangstür nicht öffnete. Der Notarzt rief die Feuerwehr zur Hilfe, die die Tür aufbrach und dabei so zerstörte, dass sie sich nicht mehr schließen ließ. Die Mieterin forderte anschließend den Vermieter auf, die Wohnungstür zu ersetzen, was dieser jedoch verweigerte. Zur Begründung gab er an, die Tür hätte nicht zerstört werden müssen. Es hätte ausgereicht, den Glaseinsatz einzuschlagen. Außerdem hätten die Feuerwehrleute die Tür mit einem hinterlegten Generalschlüssel öffnen können. Die Mieterin ließ daraufhin ein Handwerksunternehmen eine neue Wohnungstür einbauen und verklagte den Vermieter auf Ersatz der angefallenen Kosten von 2957,21 Euro. Das Gericht gab ihr recht.

 Es stellte fest, eine Leistungsfreiheit des Vermieters wäre allenfalls dann gegeben gewesen, wenn die Tür durch eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten seitens der Mieterin beschädigt oder zerstört worden wäre. Das traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. So gab ein Feuerwehrmann bei seiner Vernehmung als Zeuge an, die Mieterin habe beim Eintreffen der Feuerwehr auf Klingeln und Klopfen nicht reagiert. Zudem habe ihn ein Nachbar informiert, die Mieterin habe zuvor bereits um Hilfe gerufen. Daher sei Eile geboten gewesen. Weil es sich um eine Sicherheitstür mit etlichen Einbruchssicherungen handelte, habe man sie schließlich nur mit einer Säbelsäge öffnen können, was die Tür zerstört habe. Zudem sei kein Generalschlüssel vor Ort greifbar gewesen. Das Gericht entschied, dass der Vermieter verpflichtet sei, die Wohnungstür der Mieterin zu reparieren, respektive zu ersetzen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Schaden durch eine Pflichtverletzung des Mieters entstanden sei. Dann sei der Vermieter von seiner Leistungspflicht befreit. Ein medizinischer Notfall sei jedoch keine Pflichtverletzung seitens der Mieterin.

(AG Hildburghausen, Urteil v. 22.05.2024, 21 C 133/23, WuM 2024, S. 383). Wie Ass. jur. Harald Büring schreibt, kann es jedoch durchaus vorkommen, dass ein Mieter für die Kosten eines Rettungseinsatzes aufkommen muss. So kochte ein Mieter dermaßen intensiv in seiner Wohnung, dass er unbeabsichtigt einen Rauchmelder in Gang setzte. Das wiederum alarmierte automatisch die Feuerwehr, die zum vermeintlichen Einsatzort ausrückte. 

Die Feuerwehr schickte eine Kostenrechnung an den Vermieter; dieser verklagte den Mieter auf Schadenersatz. Das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. gab dem Vermieter recht. Zur Begründung sagten die Richter, der Mieter habe pflichtwidrig gehandelt, als es durch sein Kochverhalten zu einer übermäßigen Rauch-, Dunst- oder Hitzeentwicklung gekommen sei. Er hätte dafür sorgen müssen, dass diese nicht in den Flur ziehen, in dem sich der Rauchmelder befindet. Das gelte umso mehr, da er wusste, dass der Rauchmelder automatisch die Feuerwehr alarmiert. (LG Frankfurt am Main Urteil v.8.9.2015, 2-11 S 153/14)



DOROTHEA FRIEDRICH

Er­schie­nen im Ta­ges­spie­gel am 08.02.2025

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