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IHR GUTES RECHT

LAUT WEG-GESETZ §§ 20, 21 DÜRFEN AUCH AN HISTORISCHEN WOHNGEBÄUDEN BAULICHE VERÄNDERUNGEN VORGENOMMEN WERDEN, DIE DER BARRIEREFREIHEIT DIENEN. ES GELTEN ALLERDINGS STRENGE BESTIMMUNGEN. FOTO:ADOBE STOCK

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Der demografische Wandel zeigt sich besonders deutlich in der Wohnsituation von Menschen mit Einschränkungen. Sie brauchen krankheits- oder altersbedingt einen barrierefreien Zugang zu ihrer Eigentumswohnung. Doch immer wieder sprechen sich Miteigentümer der betreffenden Wohnanlage gegen die dafür notwendigen Veränderungen aus. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich zwei Fälle entschieden, in denen es um das Recht auf einen barrierefreien Umbau des Gemeinschaftseigentums in Bezug auf das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ging. Das berichten unter anderem haufe.de und juris.bundesgerichtshof.de.

Der Gesetzgeber hatte 2020 durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz die Vorschriften über bauliche Veränderungen in §§ 20, 21 WEG neu gefasst und grundlegend geändert. Danach kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die Menschen mit Behinderung oder älteren Menschen den angemessenen Zugang zu ihrer Wohnung ermöglichen. Nicht gestattet sind hingegen solche Veränderungen, die zur grundlegenden Umgestaltung einer Wohnanlage führen oder einen Wohnungseigentümer unbillig benachteiligen.

Im ersten Fall handelt es sich um zwei kurz nach der Jahrhundertwende gebaute Jugendstil-Häuser in München, die unter Denkmalschutz stehen. Die Eigentümer der Wohnungen im dritten und vierten Stock des Hinterhauses - dem ehemaligen Gesindehaus“, dessen Fassade weniger aufwendig gestaltet ist - wollten am Treppenhaus auf eigene Kosten einen Außenaufzug anbringen lassen. Die Miteigentümer lehnten den Antrag ab, die Hinterhausbewohner reichten eine sogenannte Beschlussersetzungsklage ein. Damit waren sie in zweiter und in dritter Instanz erfolgreich.

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Dem BGH zufolge stellt der Bau eines Aufzugs eine im Sinn des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG angemessene bauliche Veränderung dar, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dient (Urteil vom 09.02.2024 - V ZR 244/22). Zum einen sei die Errichtung des Aufzugs für die Miteigentümer nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden. So seien Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen einer Wohnanlage durch Anbauten regelmäßig als angemessene bauliche Veränderung zu dulden. Zum anderen komme es auf die Kosten der baulichen Veränderung nicht an, da diese gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 WEG von dem Wohnungseigentümer zu tragen sind, der die Veränderung wünscht. Zudem seien die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG eingehalten worden. So werde die Wohnanlage durch den Aufzug nicht grundlegend im Sinn von § 20 Abs. 4 Hs. 1 Alt. 1 WEG umgestaltet. Der Gesetzgeber habe bestimmte Kategorien von Maßnahmen, darunter die Förderung der Barrierefreiheit, privilegieren wollen. Dem sei bei der Prüfung, ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt, im Sinn eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen. Schließlich werde durch den Bau des Aufzugs auch kein anderer Wohnungseigentümer im Sinn von § 20 Abs. 4 Hs. 1 Alt. 2 WEG unbillig benachteiligt.

In Bonn wollte eine Eigentümerin eine Rampe als barrierefreien Zugang in ihre Erdgeschoss-Eckwohnung bauen lassen. Hier stimmten die Miteigentümer mit einfacher Mehrheit zu, da es sich um eine privilegierte Maßnahme gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 WEG handelte. Doch einige Hausbewohner wollten die bauliche Veränderung nicht dulden und klagten (mit Erfolg) vor den Instanzgerichten. Doch der BGH urteilte auch in diesem Fall zugunsten der Barrierefreiheit (Urteil vom 09.02.2024 - V ZR 33/23). Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass es bei einem positiven Beschluss nach § 20 Abs. 2 S. 2 WEG gerade nicht darauf ankomme, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 S. 1 WEG im Einzelnen vorliegen und ob die bauliche Veränderung angemessen ist. Vielmehr dürften Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung auch dann durch Mehrheitsbeschluss gestatten, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht als gegeben ansehen oder jedenfalls Zweifel hieran hegen. Sie müssten lediglich die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG beachten. Dies sei in diesem Fall geschehen: Im Bau der Rampe liegt laut BGH weder eine grundlegende Umgestaltung vor noch werde ein anderer Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt.

DOROTHEA FRIEDRICH

Er­schie­nen im Ta­ges­spie­gel am 05.10.2024

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