Es ist ziemlich praktisch, beim kleinen oder großen Hunger den Grill- oder Imbissstand mit der gerade angesagten Street Food gleich um die Ecke zu haben. Weniger lustig ist allerdings die Rauch- und Geruchsbelästigung, die von den entsprechenden Gastronomie-Angeboten ausgeht, sofern man gleich neben oder gar über ihnen wohnt. Die Stadt Mannheim hat nun erreicht, dass gleich drei Betreiberinnen von Grillrestaurants in der Mannheimer Innenstadt ihre Rauch- und Geruchsemmissionen um 90 Prozent reduzieren müssen. Das berichten beck-aktuell (rsw.beck.de/aktuell) sowie Recht und Politik (rechtundpolitik.com).
Die Stadt hatte mit Bescheid vom 28. Februar 2023 angeordnet, dass die drei Restaurantbetreiberinnen die durch Holzkohlegrills verursachten Rauch- und Geruchsemissionen in ihren Grillrestaurants innerhalb von sechs Monaten um mindestens 90 Prozent zu reduzieren hätten. Sie sollten entsprechende Abluftanlagen einbauen, die den neusten technischen Standards entsprechen. Dagegen legten die Betreiberinnen Widerspruch ein. Dieser blieb allerdings erfolglos, worauf die Klägerinnen vor dem Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe per Eilantrag klagten und vorläufigen Rechtsschutz beantragten. Diesen erhielten sie seitens des VG am 5. Februar 2024. Das Gericht stellte zudem die aufschiebende Wirkung der eingereichten Klagen wieder her. So konnten die Klägerinnen zunächst ohne Maßnahmen zur Emissionsreduktion weiterarbeiten.
Doch der 10. Senat des VG korrigierte nach einer Beschwerde der Stadt Mannheim diesen Beschluss und entschied, die Anordnungen der Stadt seien rechtmäßig und sofort umzusetzen. Er berief sich dabei insbesondere auf das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung. Der Senat begründete seinen Beschluss mit der insbesondere für Anwohnerinnen und Anwohner seit Jahren unzumutbaren Situation. Durch die erheblichen Geruchsbelästigungen würden sie in ihrem Eigentum und / oder Besitz erheblich beeinträchtigt. Weil es keine Möglichkeiten des Selbstschutzes gebe, bestehe ein besonderes Interesse an einer baldigen Minderung der Belästigungen. Demgegenüber hätten die Interessen der Antragstellerinnen zurückzustehen. (VG Karlsruhe Beschluss vom 20.08.2024 - 10 S 232/24) DOROTHEA FRIEDRICH
Erschienen im Tagesspiegel am 07.09.2024