Energetische Sanierung ist ein Gebot der Stunde. Doch welche Hausbesitzerin, welcher Hausbesitzer weiß schon, was alles zu beachten ist und vor allem, wo es Fördermittel gibt? Gut, wenn ein Architekt zur Hand ist, der sich nicht nur in allen technischen Belangen der Gebäudesanierung auskennt, sondern auch die diversen Fördertöpfe anzapfen kann.
Doch was geschieht, wenn dieser Architekt die Voraussetzungen für eine mögliche Förderung falsch einschätzt? Er muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal jetzt entschieden, wie auf www.kostenlose-urteile.de und aufrsw.beck.de/ aktuell berichtet wird. Und darum ging es im konkreten Fall: Eine Frau wollte ihr Mehrfamilienhaus in Ludwigshafen energetisch sanieren und dazu auch Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nutzen. Der auch auf dem Gebiet der Energieberatung tätige Architektriet ihr, ihr Mehrfamilienhaus in Wohnungseigentum umzuwandeln. Dies sei eine Voraussetzung für die Gewährung von KfW-Fördermitteln im Rahmen des Programms „Energieeffizient sanieren“. Also stellte die Immobilienbesitzerin den entsprechenden Antrag - noch bevor die Umwandlung des Mehrfamilienhauses in Wohnungseigentum beendet war.
Nach Abschluss der energetischen Sanierungsmaßnahmen und der vollzogenen Umwandlung in Wohnungseigentum verweigerte die KfW jedoch die Auszahlung der Fördermittel mit der Begründung: Entsprechend der Förderbedingungen seien nur Eigentümer von bestehenden Eigentumswohnungen antragsberechtigt. Eine Umwandlung in Wohnungseigentum erst nach Antragstellung sei nicht ausreichend. Die Frau wollte daraufhin auf dem Klageweg vom beklagten Architekten die entgangenen Vorteile ersetztbekommen. Die Kammer gab der Klage statt und begründeten ihre Entscheidung damit, der Architekt habe nicht nur auf technischer Ebene zugearbeitet, sondern mit seiner Beratung „hinsichtlich der KfW-Fördervoraussetzungen für die geplante Sanierungsmaßnahme eine sogenannte Rechtsdienstleistung erbracht“. Da diese Informationen unzureichend gewesen seien, habe er seine Schutzpflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt. Hätte die Immobilienbesitzerin den Antrag nämlich erst nach der Umwandlung in Wohnungseigentum gestellt, hätte sie die Fördermittel erhalten. Den daraus entstandenen Schaden muss der Architekt erstatten. Die Richter legten zudem Wert auf die Feststellung, der Architekt könne sich nicht im Nachhinein darauf berufen, im Rahmen der Energieberatung nur auf technischer Ebene zu arbeiten. (LG Frankenthal, Urteil vom 25.01.2024 - 7 0 13/23)
DOROTHEA FRIEDRICH
Erschienen im Tagesspiegel am 04.05.2024