Ist das Bad in der Mietwohnung ziemlich in die Jahre gekommen, freuen sich Mieterin und Mieter, wenn der Vermieter es endlich sanieren will. Doch wenn die Sanierung vom Fußboden bis zur Decke reicht, wenn neue Leitungen verlegt werden müssen, kann das eine ziemlich lästige Angelegenheit für die Mieter werden, ganz abgesehen davon, dass Bad und Toilette womöglich über Wochen nicht zu benutzen sind. Also wäre es doch eine gute Idee, vorübergehend ins Hotel zu ziehen, weil die Wohnung unbenutzbar ist. Was dabei zu beachten ist, erläutert Rechtsanwalt Stephan Imm auf anwaltsregister.de. Imm weist darauf hin, dass Mieter verpflichtet sind, Maßnahmen zu „dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen)“. Dies regelt § 555 a BGB. Der Vermieter muss die Maßnahmen allerdings rechtzeitig ankündigen, sofern es sich nicht um unaufschiebbare Arbeiten handelt, die sofort ausgeführt werden müssen. Andererseits „hat der Mieter gemäß § 555 a Absatz 3 BGB Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die er infolge der Erhaltungsmaßnahmen machen muss, gegen den Vermieter. Dieser muss die Aufwendungen in angemessenem Umfang erstatten und auf Verlangen des Mieters sogar einen Vorschuss darauf leisten“. Das impliziert: Der Vermieter muss die Kosten für ein Hotel oder eine Ersatzwohnung übernehmen, „wenn die mit den Arbeiten einhergehenden Beeinträchtigungen so schwerwiegend und für den Mieter unzumutbar sind, dass ihm der Aufenthalt in der Wohnung nicht mehr möglich ist“.
Es liegt allerdings am Mieter und nicht am Vermieter, eine Ersatzwohnung respektive ein entsprechendes Hotel zu finden. Anwalt Imm zufolge gibt es häufig Streit über die Frage, „ab wann der Mieter eine Unbewohnbarkeit der Wohnung mit der Folge des Aufwendungsersatzanspruchs für Hotelkosten für sich reklamieren kann.“ Zu Diskussionen führt - man ahnt es -auch, bis zu welcher Höhe der Vermieter die Kosten erstatten muss. Denn: „Die Ersatzwohnung und damit die Aufwendungen für die Miete müssen immer in angemessenem Verhältnis zur Qualität der Mietwohnung stehen. Luxusunterkünfte sind je nach Art der Mietwohnung in der Regel nicht von dem Ersatzanspruch gedeckt.“ Eine Alternative kann die Mietminderung um bis zu 100 Prozent sein. Wer glaubt, er könne darüber hinaus Hotelkostenersatz verlangen, liegt allerdings falsch. Es gibt nur ein Entweder-Oder: Wichtig zu wissen ist zudem: § 555 a Absatz 3 BGB gibt dem Mieter das Recht, vom Vermieter einen Vorschuss auf die Hotelkosten verlangen. Verweigert der Vermieter das, hat der Mieter sogar das Recht, dem Vermieter und dessen Handwerkern den Zugang zur Wohnung zu verweigern, sodass die Sanierungsarbeiten nicht ausgeführt werden können. Für Rechtsanwalt Imm ist das auf Mieterseite „ein recht effektives Mittel, um den Vermieter zur Bezahlung der ihm entstehenden Aufwendungen zu bewegen“.
DOROTHEA FRIEDRICH
Erschienen im Tagesspiegel am 02.03.2024