Die letzte Ruhestätte eines geliebten Menschen ist für viele Hinterbliebene ein ganz besonderer Ort der Erinnerung, den sie liebevoll und so persönlich wie möglich gestalten möchten. Doch so individuell, wie es sich manche Angehörige gerne wünschen würden, ist die Freiheit bei der Grabdekoration nicht. Als vor Jahren eine Frau aus Oberbayern auf dem Grab Tomaten pflanzte, weil die Großeltern die so sehr gemocht hatten, schritt die Stadt Neuburg an der Donau dagegen ein. Sie stellte klar, dass Gemüse- und Obststräucher auf dem Friedhof nichts zu suchen hätten. Der Stadt Bühl in Baden-Württemberg wiederum ging es zu weit, was die Angehörigen im Lauf der Zeit alles zu den Urnenrasengräbern schleppten. Die Kommune ließ allen privaten Grabschmuck wie Engelchen, Laternen, Pflanzschalen und Blumen einsammeln und an zentraler Stelle zum Abholen deponieren. Eine 1,55 Meter hohe Kinderstatue war in Wallhausen bei Schwäbisch-Hall ein Stein des Anstoßes. Die Eltern hatten die Skulptur in auffälligem Signalorange als Grabmal für ihren verstorbenen Sohn aufstellen lassen, mussten sie nach zahlreichen Beschwerden aber wieder abbauen.
Wenn an Allerheiligen der Besuch des Friedhofs ansteht, dürfte wieder augenfällig werden, dass der private Grabschmuck eine Geschmacksfrage ist. Erlaubt ist jedoch nicht, was gefällt. Das letzte Wort hat in jedem Fall die Friedhofssatzung. Und die kann von Kommune zu Kommune unterschiedlich ausfallen. Was bedeutet, dass die eigenen ästhetischen Vorstellungen nicht immer durchsetzbar sind. Dies gilt besonders für Friedhofsabteilungen mit bestimmten Gestaltungsvorschriften wie Rasen- oder Baumgräber. Nimmt man die Friedhofsordnung einmal zu Hand, wird sich darin jedoch kaum eine Vorschrift zu Einzelfällen wie beispielsweise blinkenden Lichterketten finden. Die Gestaltungsgrundsätze sind zunächst recht allgemein gehalten. Die Stadt München etwa hält es wie die meisten anderen Kommunen und verweist lediglich darauf, „dass jedes Grab die Würde des Friedhofs wahren muss“, die Grabstätte in einer „würdigen Weise“ anzulegen sei und sich die Gestaltung der Umgebung anpassen müsse.
Trotzdem gibt es feste Regeln. Zum Beispiel was das Grabmal, also Grabsteine, -platten und -kreuze, betrifft. So dürfen meist nur Materialien wie Naturstein, Holz oder Metall verwendet werden. Kunststoff ist in jedem Fall untersagt. Natursteine dürfen nicht mit ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt sein und keinen farbigen Anstrich tragen. Die Stadt Nürnberg etwa schreibt explizit vor, dass die Beschriftung auf dem Grabmal nicht mit bunten Farben erfolgen darf.
Früher war ein möglichst einheitliches, bescheidenes Erscheinungsbild erwünscht. Spaziert man heute einmal durch den Friedhof, ist unübersehbar, dass sich die Vorschriften zugunsten einer größeren persönlichen Freiheit gelockert haben. Es ist noch gar nicht so lange her, dass beispielsweise Porträtfotos auf Grabsteinen undenkbar waren. Heute sind die Bilder zur Erinnerung meist kein Thema mehr. Allerdings ist die Größe je nach Art der Grabstätte vorgeschrieben und begrenzt. Was die Gestaltung der Grabsteine betrifft, kann es sogar richtig fortschrittlich zugehen.
Die Stadt München etwa erlaubt sogar, zusätzlich zur Beschriftung einen QR-Code anzubringen, der über einen Link ins Internet über den Verstorbenen und seine Lebensgeschichte informiert. Die meisten Kommunen haben etwas gegen Grabumrandungen aus Platten, Sand, Splitt oder Kies. Auch bei der Bepflanzung gibt es Vorschriften. Pflanzen, die über die Höhe des Grabmals hinauswachsen, sind meist ebenso unerwünscht wie solche, die stark wuchern und sich ausbreiten. Ein Paragraph ist in Friedhofssatzungen zumeist dem unzulässigen Grabschmuck gewidmet. Dieser darf nämlich nicht aus künstlichen Materialien sein. Meistens heißt es wie zum Beispiel in Nürnberg, dass keine Dekoration aus „nicht pflanzlichen Stoffen, insbesondere Metall, Glas, Porzellan, Emaille, Wachs und Kunststoffen“ an den Gräbern angebracht werden darf. Besonders strenge Gestaltungsvorschriften herrschen beispielsweise für Baumgräber. Sie dürfen wegen des gewünschten einheitlichen Erscheinungsbilds nicht mit individuellem Grabschmuck wie Kerzen, Blumen oder Erinnerungsfigürchen dekoriert werden. Individueller Grabschmuck ist beliebt, aber Vorschrifen unterworfen.
Erschienen im Tagesspiegel am 23.10.2024