Nach dem Tod eines Angehörigen oder eines nahestehenden Menschen ist es für Hinterbliebene oft eine Erleichterung, wenn die oder der Verstorbene einen Testamentsvollstrecker benannt hat. Doch was ist, wenn dieser sein Amt nicht ordnungsgemäß ausführt? Die Deutsche Gesellschaft für Erbrecht (DGE) hat einige leider immer wieder auftretende - Missstände in Sachen Testamentsvollstreckung nebst entsprechenden Gerichtsurteilen zusammengestellt. Demnach kann der Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht aus seinem Amt entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wenn er also schuldhaft seine Pflichten bei der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses verletzt, hierdurch die berechtigten Belange eines Miterben beeinträchtigt und die Pflichtverletzung als grobe Verfehlung anzusehen ist. Das gilt ebenfalls bei etwaiger Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, bei der es auf Verschulden nicht ankommt. (OLG Düsseldorf v. 20.04.2023 -3 Wx 157/22). Große Zweifel an der ordnungsgemäßen Amtsführung des Testamentsvollstreckers sollte es geben, wenn dieser beispielsweise haltlose Forderungen reklamiert und seine Leistungen pauschal mit weit überzogenen Beträgen abrechnet.
Gleiches gilt, wenn er bei der Auseinandersetzung die dezidierten Vorgaben des Erblassers nicht berücksichtigt, was zu einer Schädigung der Miterben führt (OLG Düsseldorf V. 12.08.2022 - 1-3 Wx 71/22). Trennt der Testamentsvollstrecker Mieteinnahmen und Mietkaution einer Nachlass-immobilie nicht von seinem Privatvermögen, rechtfertigt das ebenfalls seine Entlassung. Das gilt auch, wenn er nach dem Testament eine Immobilie aus dem Nachlass zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt verkaufen soll und dies vier Jahre nach dem Erbfall noch nicht umgesetzt hat. Eine solche Anordnung führt nicht zur Dauertestamentsvollstreckung. (OLG München v. 25.05.2023 - 33 Wx 36/23 e.
Erschienen im Tagesspiegel am 04.12.2025