Mit dem Tod eines Menschen endet die Zuständigkeit von gesetzlichen Betreuern. Um die Bestattung kümmern müssen sich dann die Angehörigen. In der Praxis kommt es hier häufiger zu Missverständnissen. Angehörige einer betreuten Person verlassen sich oft darauf, dass deren Angelegenheiten zu Lebzeiten geregelt werden. Da es sich dabei auch meist um ältere Menschen handelt, sind Todesfälle während der Dauer der Betreuung keine Seltenheit. Mit dem Tod endet jedoch das Betreuungsverhältnis.
Gerichtlich bestellte Betreuer sind folglich nicht mehr für die Bestattung zuständig. Liegt keine Bestattungsvorsorge vor, müssen - und dürfen - die Angehörigen Verstorbener sich selbst um die Bestattung kümmern. „Gesetzliche Betreuer haben hier weder den Auftrag, tätig zu werden, noch die Befugnis, Entscheidungen zu treffen“, so Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur. Eine Ausnahme ergibt sich, wenn ein Betreuer schon zu Lebzeiten der betreuten Person bevollmächtigt wurde, die Bestattung - als Privatperson zu organisieren. Sollte ein vom Betreuer ohne Absprache bzw. Vollmacht beauftragtes Bestattungsunternehmen die verstorbene Person bereits abgeholt haben, können die Angehörigen den Bestatter immer noch wechseln. Alle weiteren Angelegenheiten der Bestattung würde dann das gewählte Unternehmen übernehmen.
Erschienen im Tagesspiegel am 07.02.2024