E in Testament zu erstellen, kann schon eine Herausforderung sein. Denn es gilt unter Umständen, viele rechtliche Vorgaben zu beachten. Dazu gehört auch die Frage: Was passiert mit dem Geld auf meinem Konto, wenn ich sterbe? Die Fachkanzlei für Erb- und Steuerrecht Scheidt Kalthoff & Partner schreibt dazu: „Wenn der Inhaber eines Kontos oder Sparbuchs stirbt, passiert erst einmal nichts mit dem Konto oder dem Sparbuch. In der Theorie kann das Sparbuch/Konto zeitlich unbegrenzt weitergeführt werden, bis zum Beispiel Erben ermittelt worden sind.“ Die Betonung liegt dabei auf „in der Theorie“. Niemand muss das Konto oder Sparbuch eines Verstorbenen auflösen. Es wird als sogenanntes Nachlasskonto weitergeführt.
Dazu gehört allerdings auch, dass bestehende Daueraufträge in der Regel weiterlaufen, so die Fachkanzlei. Finanzinstitute sperren jedoch häufig Online-Banking-Zugänge und Bank- oder Kreditkarten, sobald sie vom Tod des Kontoinhabers Kenntnis haben, beispielsweise indem potenzielle Erben den Totenschein vorlegen. Mit dieser Sperrung verhindert die Bank Missbrauch, unberechtigte Überweisungen, Geldabhebungen oder sonstige Kontobewegungen. Jedoch werden die Finanzinstitute nicht automatisch vom Einwohnermeldeamt oder dem zuständigen Nachlassgericht informiert.
Die Kanzlei rät daher, dass Angehörige oder mögliche Erben relativ zeitnah zum Tod des Erblassers dieses den Banken oder Sparkassen mitteilen sollten. Das Sparbuch ist Teil der Erbmasse und geht auf die Erben als Rechtsnachfolger über. Sparbücher oder Konten können - ähnlich wie andere Vermögensgegenstände - vererbt werden. Hat der Inhaber des Sparbuchs oder Kontos in seinem Testament ein Vermächtnis errichtet und beispielsweise ein bestimmtes Konto/Sparbuch einer bestimmten Person hinterlassen, hat diese als Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf das Guthaben des entsprechenden Kontos oder Sparbuchs.
Erben und eventuell auch Kontobevollmächtigte können Geld vom Sparbuch oder Konto des Verstorbenen abheben. Sie müssen ihrer Bank oder Sparkasse aber einen Nachweis erbringen, um über Konto und Sparbuch verfügen zu können. Dafür bietet sich ein vom Nachlassgericht ausgestellter Erbschein an. Der ist jedoch nicht immer zwingend notwendig. Häufig ist ein Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts oder ein europäisches Nachlasszeugnis ausreichend. Bei einer Erbengemeinschaft können die einzelnen Miterben dies hingegen nicht ohne Weiteres. Das geht nur gemeinsam
Vollmachten
Ältere Menschen stellen häufig Personen ihres Vertrauens Kontovollmachten aus. Diese können auch über den Tod hinaus gelten. Das nennt man transmortale Vollmachten, oder aber erst mit dem Tod gültig werden, das sind postmortale Vollmachten. Kontovollmachten sollten generell bestimmte Befugnisse und bestimmt Verfügungsrahmen enthalten - und am besten vor Inkrafttreten mit der Hausbank abgestimmt werden, damit sich keine Fehler einschleichen. So lassen sich auch mögliche unredliche Absichten des Bevollmächtigten schon im Vorfeld ausschließen.
Erschienen im Tagesspiegel am 19.03.2025