Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts können als Friedhofsträger eigene Gebührensatzungen erlassen und darin höhere Gebührensätze für Nicht-Gemeindemitglieder festsetzen. Dies entschied das Hamburger Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. September 2023 (Az. 2 K 5101/22). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor, da Gemeindemitglieder bereits durch andere Zahlungen einen Beitrag zur Finanzierung der Gemeinde und ihres Friedhofs leisteten.


Geklagt gegen den fälligen Gebührenbescheid in Höhe von 13.000 Euro hatte der Sohn eines Verstorbenen, der zwar jüdischen Glaubens, aber nicht Mitglied der betreffenden jüdischen Gemeinde als Trägerin des Friedhofs war. Wie das Gericht weiter ausführte, war der für Nicht-Gemeindemitglieder erhöhte Gebührensatz jedoch in der geltenden Satzung festgeschrieben und darüber hinaus im Vorfeld dem Kläger mündlich bekannt gemacht worden. Dieser hatte sich ursprünglich auch bereit erklärt, die anfallenden Kosten zu übernehmen.
Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, weist darauf hin, dass sich das vorliegende Urteil nur auf die Situation in Hamburg und die dort geltenden Gesetze bezieht, inhaltlich jedoch auf andere Bundesländer übertragen werden kann. In allen Landesbestattungsgesetzen finden sich vergleichbare Regelungen, die Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts die Trägerschaft von Friedhöfen und den Erlass eigener Gebührensatzungen ermöglichen. Dies betrifft in der Praxis insbesondere Friedhöfe in evangelischer oder katholischer Trägerschaft.
Erschienen im Tagesspiegel am 15.05.2024