Auch wenn gefühlt mittlerweile jeder zweite Berufstätige im Homeoffice arbeitet, stellt sich vor Abgabe der Steuererklärung alle Jahre wieder die Frage: Welche Kosten fürs Arbeitszimmer kann man absetzen oder auch nicht?
Per Definition ist ein häusliches Arbeitszimmer „ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eines Steuerpflichtigen eingebunden ist und dabei vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Es muss sich um einen abgeschlossenen und abgetrennten Raum handeln, schreiben die Finanzbehörden. Und weiter heißt es, dass Arbeitszimmer und Wohnbereich eine „innere häusliche Verbindung haben müssen.“ Auch Kellerräume, Dachboden oder kleiner Anbau können als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden, wenn sie denn besagte innere häusliche Verbindung zum Wohnbereich haben.
Doch was ist, wenn man die Gartenlaube zum Arbeitszimmer umfunktioniert hat oder einen Raum jenseits der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses als Arbeitszimmer nutzt und dort „steuerlich relevante Tätigkeiten“ ausführt? Dann sind die Kosten für dieses sogenannte außerhäusliche Arbeitszimmer steuerlich voll abzugsfähig.
Hingegen sieht es beim häuslichen Arbeitszimmer anders aus. Die hierfür entstehenden Kosten sind nur dann abzugsfähig, „wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeitbildet“. In diesem Fall ist ein unbegrenzter Abzug zulässig. Welche Ausnahmen und Pauschalen die Finanzverwaltung erlaubt oder auch nicht, sprengt den Rahmen dieses Beitrags. Auf jeden Fall empfiehlt sich eine gute Steuer-Software oder eine Steuerberaterin.
Dorothea Friedrich
Erschienen im Tagesspiegel am 02.08.2025