Es wird höchste Zeit, den Balkon aufzuhübschen - und damit Passanten und Nachbarn auch etwas von der künftigen Blütenpracht haben, werden die Balkonkästen fein sortiert außen ans Geländer gehängt. Das ist aber nicht jedermanns und jeder Frau Sache, wie ein Fall zeigt, den das Amtsgericht (AG) München zu entscheiden hatte.
Die Eigentümerversammlung einer Wohnanlage hatte beschlossen, dass sämtliche Balkonkästen ab sofort nach innen gehängt werden müssten. Die Pflanzbehältnisse hatten zuvor mehr als vierzig Jahre nach außen gehangen. Damit war eine Wohnungseigentümerin nicht einverstanden. Ihre Begründung: Es habe bislang keine Probleme damit gegeben. Die Eigentümergemeinschaft argumentierte hingegen, dass die sechs schweren Keramik-Blumenkästen der betreffenden Wohnungseigentümerin nicht ausreichend befestigt worden seien. Daher seien sie etwa bei Starkregen und Gewitterstürmen nicht ausreichend abgesichert, könnten herabfallen und Passanten oder Tiere verletzen. Zudem wolle die WEG weitere Verfärbungen der Außenfassade vermeiden, wie es durch das ständige Überlaufen von Wasser aus den Blumenkästen teilweise bereits geschehen sei, so Ass.jur. Harald Büring auf haufe.de.
Die Wohnungseigentümerin klagte gegen Hen Beschluss der Eigentümerversammlung. Das AG München entschied jedoch zu Gunsen der WEG, mit der Begründung, durch besagten Beschluss seien die Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht überschritten worden. Die Regelung solle das Eintreten von Verschmutzungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum verhindern und unterliege als Maßnahme der Instandhaltung respektive vorbeugenden Instandsetzung der Beschlusskompetenz der WEG. Die Wohnungseigentümerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie durch das Aufhängen der Blumenkästen nach innen übermäßig in ihrer Nutzung des Balkons eingeschränkt werde. „Das Ziel der Bepflanzung könne sowohl für die Klägerin als auch für die Allgemeinheit durch ein Aufhängen nach innen erreicht werden. Einen Anspruch, sich trotz Balkonbepflanzung mit Sitzmöbeln auf dem Balkon aufhalten zu können, gebe es nicht.“ Darüber hinaus stellte das AG fest, die persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin seien durch den Beschluss nicht über Gebühr eingeschränkt. (AG München, Urteil vom 12.11.2024, 1293 C 12154/24 WEG)
DOROTHEA FRIEDRICH
Erschienen im Tagesspiegel am 03.05.2025