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Abschalten oder nachrüsten?

FLACKERNDES KAMINFEUER MACHT JEDE WOHNUNG KUSCHELIG. DOCH DER GESETZGEBER HAT STRENGE GRENZWERTE FESTGELEGT. FOTO: ADOBE STOCK, KI-GENERIERT

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Abschalten oder nachrüsten?

Seit Jahresanfang gelten strengere Vorschriften für Kaminöfen und Co.

Nach Schätzungen des bayerischen Wirtschaftsministeriums heizen im Freistaat etwa 2,36 Millionen Haushalte mit Holz. Das heißt: In mehr als jedem dritten Haushalt gibt es eine Holzfeuerung, und bayernweit ist in gut 13 Prozent der Gebäude Holz der Hauptenergieträger fürs Heizen. Doch seit 1. Januar 2025 gelten neue gesetzliche Vorgaben, die die bereits geltenden Staubund Kohlenmonoxid-Grenzwerte für Einzelraum-Feuerstätten für feste Brennstoffe noch einmal verschärfen. 

Hinter dem Wortungetüm verbergen sich die beliebten Kamin- und Kachelöfen oder Heizkamine, „die vorrangig ihren Aufstellraum erwärmen und meistens mit Scheitholz befeuert werden“, wie es beim Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks (www.schornsteinfeger.de ) heißt.

Veraltete Holzöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und 31. März 2010 zugelassen wurden, mussten bis zum 31. Dezember 2024 stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden, sofern sie den verschärften Anforderungen der zweiten Stufe der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) nicht entsprachen. Konkret heißt das: Sie dürfen nicht mehr als vier Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Staub pro Kubikmeter Abgas ausstoßen. 

Für ältere Modelle endete die Frist schon 2020. Wie auf haufe.de nachzulesen ist, sind folgende Feuerungsanlagen nicht von dieser Verordnung betroffen: Geräte, die der ersten Stufe der Verordnung entsprechen und dadurch Bestandsschutz genießen, Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden, Einzelraumfeuerungsanlagen, die als einzige Heizquelle einer Wohneinheit dienen, fest verbaute Kachelöfen und andere Wärmespeicheröfen, Holzherde und Holzbacköfen mit einer Heizleistung von weniger als 15 Kilowatt sowie Badeöfen. Auch offene Kamine, die maximal acht Tage pro Monat für jeweils fünf Stunden in Betrieb sind, fallen nicht unter diese Regelung. Für alle anderen gilt: Abschalten oder nachrüsten.
Dorothea Friedrich

Er­schie­nen im Ta­ges­spie­gel am 18.01.2025

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