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Verbände - Berlin:Steuerzahlerbundt: "üppiges Ruhegehalt" für Senatsmitglieder

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Berlin (dpa/bb) - Der Bund der Steuerzahler Berlin hat die gesetzlichen Regelungen für die Altersversorgung der Senatsmitglieder kritisiert. Schon nach vierjähriger Amtszeit erwerbe ein Senatsmitglied einen Ruhegehaltsanspruch von 27,74 Prozent der Amtsbezüge und das bereits ab dem 55. Lebensjahr, teilte der Steuerzahlerbund am Donnerstag mit. "Wer sich wenigstens zehn Jahre auf dem Senatorenstuhl hat halten können, darf mit gut 42 Prozent der Amtsbezüge sogar unabhängig vom Alter sofort ein Ruhegehalt beanspruchen", kritisierte er.

"Mit der Perspektive einer auf 67 Jahre steigenden Altersgrenze für die Regelaltersrente dürfte noch weniger nachvollziehbar sein, warum ein ehemaliger Senator schon zwölf Jahre früher sein üppiges Ruhegehalt kassieren darf", sagte der Vorsitzende des Verbands in Berlin, Alexander Kraus. "Wir fordern die Einführung der Regelaltersgrenze auch für Berliner Senatsmitglieder, wie sie auch schon für Bundesminister und die Minister mehrerer Bundesländer gilt."

Die Senatsverwaltung für Finanzen teilte am Donnerstag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit, sie habe bereits im Sommer eine Beschlussvorlage an das Abgeordnetenhaus erarbeitet, die eine Anpassung der Regelungen für den Bezug eines Ruhegehalts ehemaliger Senatsmitglieder vorsah. Unter anderem sei geplant gewesen, die vierjährige Wartezeit für den Anspruch auf ein Ruhegehalt auf fünf Jahre zu verlängern, so ein Sprecher der Finanzverwaltung.

"Darüber hinaus sollte der Anspruch auf das Ruhegehalt bei Erfüllung der versorgungsrechtlichen Wartezeit grundsätzlich bis zum Erreichen der für die beamteten Dienstkräfte des Landes Berlin maßgebenden Regelaltersgrenze ruhen", so der Sprecher.

Die Vorlage sei vom Senat aber nicht mehr beschlossen worden. Die Finanzverwaltung beabsichtige, das insgesamt überarbeitungswürdige Senatorengesetz in dieser Legislaturperiode neu zu fassen, erläuterte der Sprecher. Der neue rot-grün-rote Senat werde sich mit dieser Frage beschäftigen müssen.

© dpa-infocom, dpa:211216-99-412256/2

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