Zollbedingungen:Souvenirs mit Nachwirkungen

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Steinkorallen und Orchideen sind beliebte Mitbringsel aus dem Urlaub - ihre Einfuhr ist jedoch verboten. Bei anderen Waren bestehen Höchstgrenzen. Ein paar Tipps, wie Urlauber Ärger mit dem Zoll vermeiden können.

ALKOHOL: Zollfrei dürfen aus EU-Staaten maximal zehn Liter Spirituosen, 20 Liter Likör oder Wermut, 90 Liter Wein oder 110 Liter Bier nach Deutschland eingeführt werden.

Ein Zollbeamter am Düsseldorfer Flughafen zeigt ein beschlagnahmtes tropisches Seepferdchen. (Foto: Foto: dpa)

Aus Nicht-EU-Ländern wie der Schweiz oder den USA dürfen Urlauber dagegen nur einen Liter hochprozentige Spirituosen oder zwei Liter Sekt, Sake oder ähnliche Getränke mit weniger als 22 Prozent Alkoholgehalt sowie zwei Liter Wein mitbringen.

KAFFEE: Aus einem EU-Land dürfen zehn Kilogramm Kaffee zollfrei eingeführt werden. Aus den übrigen Staaten ist die Menge auf ein Pfund Kaffee oder 200 Gramm löslichen Kaffee oder Konzentrate beschränkt.

TABAK: Auch Raucher dürfen sich nicht unbegrenzt eindecken. Aus den alten EU-Ländern sowie Malta und Zypern können Urlauber wahlweise 800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren oder ein Kilogramm Rauchtabak einführen.

Für die übrigen acht neuen EU-Länder wie Polen oder Ungarn sowie alle Nicht-EU-Staaten gelten Höchstgrenzen von entweder 200 Zigaretten oder jeweils 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250 Gramm Tabak.

PARFÜM: Außerhalb der EU sind duftende Mitbringsel bis zu 50 Gramm bei Parfüm sowie einem Viertel Liter Eau de Toilette zollfrei. In der EU gibt es keine Beschränkung.

ANDERE WAREN: Bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern bleiben Souvenirs und andere Produkte zum persönlichen Gebrauch im Wert von maximal 175 Euro unverzollt. Wer sich also in der Türkei einen neuen Anzug, eine Lederjacke, eine Uhr oder Schmuck zulegt, muss diese Sachen verzollen, sofern sie mehr als 175 Euro gekostet haben.

Zöllner zeigen eine 4,50 Meter lange Schlangenhaut, die illegal eingeführt worden war. (Foto: Foto: ddp)

Dabei können Freibeträge mehrerer Reisender nicht addiert werden. Beispiel: Ein Ehepaar kauft in der Schweiz einen antiken Bauernschrank für 320 Euro. Da der Schrank und somit auch sein Wert nicht - wie bei zwei antiken Stühlen zu je 160 Euro - geteilt werden kann, muss dieser voll verzollt werden. Die Einfuhrgebühr richtet sich nach dem Wert.

GEFÄLSCHTE MARKENARTIKEL: Gefälschte Kleidung, Taschen oder Uhren werden hierzulande - anders als etwa in Frankreich oder Italien - nicht geahndet. Wer sich aus dem Griechenland-Urlaub unbedingt 80 raubkopierte CDs für je zwei Euro mitbringen muss, muss dem Zollbeamten nur nachweisen, dass er sie für sich selbst gekauft hat.

Bei 80 unterschiedlichen CDs könnte dies dem Musikliebhaber gelingen; mehrere von einem Exemplar hingegen sind verdächtig, weil das nach einem beabsichtigten Weiterverkauf aussieht, wofür Zoll anfallen würde.

TIERE UND PFLANZEN: Sämtliche Obergrenzen verlieren ihre Bedeutung, wenn es um geschützte Arten geht. Bedrohte exotische Tiere und Pflanzen oder Teile davon dürfen ohne Sondergenehmigung nicht eingeführt werden.

Sonst wird nicht nur das Souvenir beschlagnahmt, es droht auch ein saftiges Bußgeld. Vorsicht also bei Kakteen, Korallen, Elfenbeinfiguren, präparierten Schmetterlingen oder dem Biberfell - egal, was der Verkäufer erzählt.

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