Hitze in Europa:Waldbrände: Was Urlauber jetzt wissen sollten

Hitze in Europa: Flammen am Horizont, im Vordergrund die Stadt La Laguna. Der Waldbrände auf der bei Urlaubern beliebten Kanaren-Insel Teneriffa breiten sich weiter aus.

Flammen am Horizont, im Vordergrund die Stadt La Laguna. Der Waldbrände auf der bei Urlaubern beliebten Kanaren-Insel Teneriffa breiten sich weiter aus.

(Foto: Arturo Rodriguez/dpa)

Auf Teneriffa, aber erneut auch in anderen beliebten Reiseregionen in Südeuropa wüten verheerende Brände. Können Urlauber nun stornieren? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Von Eva Dignös und Monika Maier-Albang

Die Brände auf der bei Urlaubern beliebten Kanaren-Insel Teneriffa sind weiterhin nicht unter Kontrolle. Auch in Griechenland und in mehreren Provinzen Kanadas brennt es weiter lichterloh. Auf Teneriffa erfassten die Flammen bereits 10 000 Hektar Natur. Der Teide-Nationalpark wurde vorsorglich gesperrt. Nach amtlicher Schätzung folgten bis Sonntag mehr als 12 000 Menschen den Evakuierungsaufruf der Behörden in den betroffenen Gebieten im Norden und Nordosten der Insel. Für die Menschen wurden Turnhallen als Notunterkünfte eingerichtet, die meisten hätten aber bei Freunden und Verwandten Unterschlupf gefunden. In den touristischen Gebieten herrsche derweil Normalität, heißt es. Der kanarische Regierungschef Fernando Clavijo sprach von einem der schlimmsten Brände auf der Insel in den vergangenen 40 Jahren. Das schwer zugängliche Gelände, die widrigen Wetterbedingungen mit extremer Trockenheit, Hitze von bis zu 34 Grad und starken Winden sowie die starke Rauchentwicklung erschwerten die Löscharbeiten.

Welche Rechte haben Urlauberinnen und Urlauber, die demnächst in eine der betroffenen Regionen fliegen wollen? Und was ist mit Buchungen in den kommenden Monaten? Was Reisende jetzt wissen sollten.

Kann man seinen Urlaub wegen der Hitze stornieren?

Auch wenn es rund ums Mittelmeer bei Temperaturen über der 40-Grad-Marke gerade kaum auszuhalten ist: Das Recht, wegen großer Hitze eine gebuchte Reise gegen volle oder anteilige Rückzahlung zu stornieren oder abzubrechen, haben Urlauberinnen und Urlauber nicht, erklärt der Reiserechtler Paul Degott. Im Sinne einer Mängelgewährleistung müsse man dem Reiseveranstalter sagen können, er habe irgendeinen Fehler gemacht, erläutert Degott im Gespräch mit der Deutschen Presseagentur: "Irgendwas hat nicht funktioniert, und deswegen ist die Fortsetzung oder der Antritt der Reise unzumutbar." Das werde man allein aufgrund der Wetterbedingungen aber nicht sagen können.

Anders sehe es aus, wenn man zum Beispiel ein Hotel gebucht hat, für das der Veranstalter volle Klimatisierung zugesagt hat, die Klimaanlage dann aber nicht funktioniert. "Da sind wir natürlich schon massiv im Gewährleistungsbereich, und da wäre der Veranstalter in der Pflicht", erklärt Reiserechtler Degott. "Nicht deshalb, weil er für die Hitze was kann, sondern weil er für den Ausfall der Klimaanlage verantwortlich ist." Eine Reiserücktrittskostenversicherung greift in einer Hitzesituation übrigens auch nicht per se, sagt Degott. Diese decke nur plötzliche schwere Erkrankungen ab. Habe jemand beispielsweise einfach einen hohen Blutdruck und vertrage die Hitze nicht gut, sei das sicherlich keine plötzliche schwere Erkrankung. "Da muss schon vieles extrem zusammenkommen." Erst dann könne man versuchen, entstandene Stornokosten auf diesem Weg zurückzuerhalten.

Unter welchen Voraussetzungen kann der Urlaub kostenlos storniert werden?

Reiserechtlich am besten abgesichert sind Pauschalreisende. Rauch und Asche in der Luft, Brandherde ganz in der Nähe - das sind in der Sprache des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) "unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände", welche die Durchführung einer Pauschalreise "erheblich beeinträchtigen" und deshalb dem Reisenden das Recht geben, kostenlos von der Buchung zurückzutreten. "Unvermeidbar und außergewöhnlich sind Umstände, wenn Reisende und Reiseveranstalter sie nicht kontrollieren können. Dies ist bei Naturkatastrophen wie Vulkanausbrüchen, Waldbränden, Erd- oder Seebeben im oder in unmittelbarer Nähe des Reisegebietes der Fall", erläutert Jennifer Kaiser, Fachberaterin für Digitales und Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Wichtig dabei: Es kann nun nicht jeder Urlaub nach Frankreich, Portugal oder Griechenland gratis storniert werden. Die Reise muss tatsächlich konkret betroffen sein. Entscheidend ist die Lage am Ort - und nicht das persönliche Sicherheitsempfinden.

Auch der Reiseveranstalter kann im Übrigen die Reise absagen, wenn sie nicht wie geplant durchgeführt werden kann. Der Reisepreis muss dann innerhalb von 14 Tagen erstattet werden.

Was gilt für Urlauber, die schon unterwegs sind?

Urlauber, die ihre Reise schon angetreten haben, können sich ebenfalls auf das Pauschalreiserecht berufen: Sie dürfen den Vertrag kündigen und für die nicht genutzten Leistungen Erstattung verlangen. Waren An- und Abreise Bestandteil der Reise, wie es bei den meisten Pauschalurlauben der Fall ist, muss der Veranstalter auch den Rücktransport organisieren und bezahlen. Verzögert sich die Heimreise durch die Feuer, steht er für maximal drei zusätzliche Übernachtungen gerade.

Wer trotz der Beeinträchtigungen bleibt, aber beispielsweise auf bereits gebuchte Ausflüge verzichten muss oder eine geänderte Rundreise-Route in Kauf nimmt, kann versuchen, sich nach dem Urlaub einen Teil des Reisepreises erstatten lassen. Schließlich verlief der Aufenthalt nicht wie vereinbart. Man sollte sich allerdings darauf einstellen, darum möglicherweise vor Gericht streiten zu müssen.

Ist ein kostenloser Rücktritt auch möglich, wenn die Reise erst in einigen Wochen beginnt?

Niemand weiß, wie sich die Lage in den kommenden Wochen entwickelt, wann die Feuer gelöscht und welche Regionen womöglich noch betroffen sein werden - ob also auch dann noch eine "erhebliche Beeinträchtigung" vorliegt. Deshalb greift das Recht auf kostenlosen Reiserücktritt hier noch nicht. Stornieren können Urlauber natürlich, müssen dann aber mit Gebühren rechnen. Allerdings sind die Reiseveranstalter durch die Corona-Pandemie derzeit kulant wie selten zuvor und gestatten oft noch kurzfristige Umbuchungen.

Welche Rechte haben Individualreisende?

Auch Individualreisende, die Flug und Unterkunft einzeln gebucht haben, bekommen ihr Geld zurück, wenn die Leistung nicht erbracht werden kann. Wird der Flug wegen der Brände storniert, muss entweder ein Ersatz angeboten oder das Geld erstattet werden. Eine Entschädigung hingegen gibt es nicht, auch nicht bei Verspätungen infolge von Asche und Qualm: Hier darf sich die Airline auf außergewöhnliche Umstände berufen, die sie nicht beeinflussen kann.

Beim Quartier ist entscheidend, ob die Buchung auf der Basis deutschen Rechts erfolgte. Dann muss die Ferienwohnung nicht bezahlt werden, wenn sie nicht bezogen werden kann, weil sie zum Beispiel in einem Sperrgebiet liegt. Umgekehrt gilt: Ist die Unterkunft bewohn- und erreichbar, hat der Vermieter seine Schuldigkeit getan. Er kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn am Strand der Himmel nicht blau, sondern aschegrau ist oder Sehenswürdigkeiten aufgrund der Brände nicht erreichbar sind. Wird der Vertrag direkt mit einem ausländischen Vermieter geschlossen, gilt das Recht des jeweiligen Landes.

Hilft eine Reiserücktrittskostenversicherung?

Nein, die Reiserücktrittskostenversicherung springt bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen in der Regel nicht ein. Sie ist als Absicherung für individuelle Risiken gedacht, etwa wenn man kurz vor der Abreise erkrankt, seine Arbeit verliert oder wenn ein naher Angehöriger stirbt.

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