Urteil zu Passagierrechten:Airlines müssen bei verspäteter Ankunft zahlen

Passagiere Flughafen Frankfurt schlafen

Auf dem Boden geblieben: Zwei Passagiere schlafen am Frankfurter Flughafen.

(Foto: picture alliance / dpa)

Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte von Fluggästen. Wer mehr als drei Stunden verspätet sein Reiseziel erreicht, hat Anspruch auf Entschädigung. Die Airlines müssen bis zu 600 Euro zahlen.

Von Andreas Jalsovec

Am Ende der Flugreise von Bremen nach Paraguay hatte die Maschine der Air France elf Stunden Verspätung. Das war viel, zu viel, fand eine Passagierin und forderte eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft. Die Airline weigerte sich. Jetzt bekam die Reisende vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) recht. Die Europarichter urteilten: Entscheidend für den Anspruch der Passagierin sei nicht die Verspätung beim Abflug, sondern am Reiseziel. Der EuGH stärkte damit die Rechte der Verbraucher bei Flugreisen.

"Das ist ein wegweisendes Urteil", sagt Sabine Fischer-Volk, Reiserechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. "Schon deshalb, weil solche Fälle sehr häufig vorkommen." In dem Fall, den der Bundesgerichtshof dem EuGH vorgelegt hatte, war das Flugzeug bereits in Bremen mit zweieinhalb Stunden Verspätung gestartet. Die Passagierin verpasste deshalb ihre Anschlussflüge in Paris und in Brasilien. Am Ende landete sie einen halben Tag zu spät in Paraguay. Die Fluggesellschaft verweigerte ihr dennoch eine Ausgleichszahlung und verwies auf die Verspätung beim Abflug. Die habe weniger als drei Stunden betragen. Ausgleichszahlungen bei Verspätungen stehen Fluggästen jedoch nur bei einer Verzögerung von mehr als drei Stunden zu.

In Streitfällen hatten die Airlines dabei bislang stets auf den Abflugort abgestellt. Dass ein Flugzeug dort mehr als drei Stunden zu spät losfliegt, kommt aber selten vor. Verpasste Anschlussflüge waren daher alleine das Problem des Fluggastes. "Wir mussten den Leuten in solchen Fällen immer sagen: Die Abflugverspätung ist nicht groß genug, es gibt keine Ausgleichszahlung", berichtet Verbraucherschützerin Fischer-Volk. Mit ihrem Urteil haben die EuGH-Richter das geändert. "Künftig ist die Ankunftszeit entscheidend", so der Berliner Reiserechtsanwalt Jan Bartholl.

Das Urteil ist ein weiteres in einer Reihe von Richtersprüchen, mit denen der EuGH die Rechte der Fluggäste zuletzt gestärkt hat. So hatten die Luxemburger Richter Ende vergangenen Jahres noch einmal bestätigt, dass Reisende bei längeren Flugverspätungen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro haben. Wer bei seinem Flug mehr als drei Stunden Verzögerung hinnehmen müsse, der sei genau so zu behandeln wie ein Fluggast, dessen Flug annulliert worden sei, so die Richter.

Die Ausgleichszahlungen, die Passagieren zustehen, wenn Flüge ausfallen, sind in der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt. Gerade bei Verspätungen jedoch lässt diese viele Fragen offen. "Das nutzen die Fluggesellschaften natürlich aus", meint Anwalt Bartholl. In den allermeisten Fällen hätten die Airlines daher bislang Ausgleichszahlungen abgelehnt. Entsprechend groß ist die Zahl derer, die Hilfe bei Verbraucherschützern und Anwälten suchen. "Wir kommen mit dem Bearbeiten der Fälle kaum hinterher", meint Bartholl.

Standardausrede Streik

Ähnliches berichtet Verbraucherschützerin Fischer-Volk. "Die Airlines sitzen die Ausgleichsforderungen der Fluggäste sehr oft aus", sagt sie. Das gelte nicht nur für Verspätungen, sondern für alle Tatbestände in der Fluggastrechteverordnung - von überlangen Wartezeiten über Flugausfälle bis zu Gepäckschäden. Die Bearbeitung der Forderungen ziehe sich oft über Wochen hin: "Viele Verbraucher geben dann auf und verzichten auf die Zahlung."

Beim Bundesverband der Luftverkehrswirtschaft (BDL) heißt es hingegen: Berechtigte Ansprüche der Passagiere auf Ausgleichszahlungen würden von den Airlines auch erfüllt. "Es gibt allerdings durchaus Sachverhalte, bei denen geklärt werden muss, ob überhaupt Ansprüche bestehen", sagt eine Verbandssprecherin. Sie verweist darauf, dass es künftig eine Schlichtungsstelle geben soll, vor die Streitfälle im Luftverkehr gebracht werden können.

Der Beschluss der Bundesregierung, eine solche Stelle einzurichten, stammt aus dem vergangenen Jahr. Bislang jedoch ist noch unklar, wann sie kommt und wo sie angesiedelt sein wird. Überdies pochen die Fluggesellschaften darauf, dass ihnen in Streitfällen künftig drei Monate lang Zeit gegeben wird, um sich mit betroffenen Passagieren zu einigen, bevor es zur Schlichtung kommt. Bislang sind im Gesetzentwurf der Bundesregierung dafür nur 30 Tage vorgesehen. "Wir begrüßen die Einrichtung einer Schlichtungsstelle", betont die BDL-Sprecherin.

Genau daran jedoch zweifelt Reiserechtsanwalt Bartholl. Schlichtung funktioniere nur, wenn beide Parteien aufeinander zugehen. "Die Airlines sind dazu aber bislang überhaupt nicht bereit", sagt der Jurist, der seit mehr als zehn Jahren Fluggäste vor Gericht vertritt. Sichtbares Zeichen dafür, laut Bartholl: Die Fluggesellschaften schwenkten angesichts der zunehmenden Zahl positiver EuGH-Urteile für die Passagiere auf eine neue Strategie um.

Sie führten verstärkt Entlastungsgründe an, um Ausgleichszahlungen zu umgehen. So sind die Gesellschaften nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn ein Flug wegen außergewöhnlicher Umstände nicht stattfindet oder Verspätung hat. Dazu gehört etwa schlechtes Wetter - oder ein Streik. "Streiks sind im Moment die Standardausrede der Airlines", meint Bartholl. "Irgendwo auf der Welt wird ja immer gestreikt."

Information: Geld und Getränke

Seit einem EuGH-Urteil im Jahr 2009 stehen Fluggästen bei Verspätungen von mehr als drei Stunden dieselben Ausgleichszahlungen zu wie bei der Annullierung eines Fluges. Die Entschädigungen sind abhängig von der Entfernung. Bei Flügen bis 1500 Kilometer bekommen die Passagiere 250 Euro, zwischen 1500 und 3500 Kilometer sind es 400 Euro. Wer mehr als 3500 Kilometer fliegt, hat Anrecht auf 600 Euro Entschädigung. Das gilt aber nur, wenn an der Verspätung kein "außergewöhnlicher Grund" wie etwa schlechtes Wetter oder ein Streik Schuld ist. Technische Probleme am Flugzeug zählen aber nicht dazu.

Überdies sind die Fluggesellschaften bei Flugausfällen und Verzögerungen verpflichtet, für die Betreuung der Fluggäste zu sorgen. Sie müssen Getränke und Mahlzeiten bereitstellen. Außerdem darf jeder Fluggast zwei Telefonate führen, zwei E-Mails oder Faxe verschicken. Auch die Betreuungsleistungen sind von Wartezeit und Entfernung abhängig. Je länger dabei der Flug, desto länger muss ein Passagier unbetreut ausharren. Bis zu 1500 Kilometer sind es zwei Stunden. Wer mehr als 3500 Kilometer fliegt, wird erst nach vier Stunden betreut. Ab fünf Stunden Wartezeit kann man vom Flug zurücktreten und sich die Kosten erstatten lassen.

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