Urteil zu Kreuzfahrt-Preisen:Zufriedenheit kostet extra

Kleinstädte auf hoher See: Kreuzfahrtschiffe werden immer größer

Kreuzfahrten werden immer beliebter. Aber die Zusatzkosten sind oft erst im Kleingedruckten zu finden. Dem Unternehmen MSC wurde das nun gerichtlich verboten.

(Foto: dpa-tmn)

Die Reederei MSC bucht bei Kreuzfahrten zusätzlich zum Reisepreis ein tägliches Trinkgeld ab - und versteckt diese Zusatzkosten im Kleingedruckten. Nun hat ein Münchner Gericht dem Unternehmen die irreführende Werbung mit günstigeren Preisen untersagt.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Immer mehr und immer größere Kreuzfahrtschiffe stechen in See - und um die schwimmenden Riesen voll zu bekommen, lockt die Traumschiffbranche mit Schnäppchenpreisen. Nicht selten holen sich die Reedereien ihr Geld dann aber über teure Nebenkosten, etwa an der Bar, im Spa oder bei überteuerten Landausflügen. Manchmal sind Zusatzkosten auch erst im Kleingedruckten zu finden: Wenn etwa Tag für Tag automatisch ein Trinkgeld von der Kreditkarte abgebucht wird.

So geht es nicht, meint nun das Landgericht München I. Es hat die Münchner MSC-Reederei dazu verurteilt, künftig nicht mehr mit Preisen zu werben, in denen das "obligatorische Serviceentgelt" nicht enthalten ist.

In dem Bahnblättchen mobil, das etwa in ICE-Zügen verteilt wird, hatte die Reederei im Dezember 2012 für eine Reise auf der MSC Poesia geworben: "Der Zauber des Nordens" für 799 Euro. Mit einem Sternchen wurde erst am Ende der Anzeige in Kleinschrift auf das zusätzliche Serviceentgelt hingewiesen: Pro Person und "beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht" sollten zusätzlich sieben Euro fällig werden. Somit hätte die Reise tatsächlich 848 Euro gekostet.

Der Verband Sozialer Wettbewerb klagte gegen diese Masche: Bei dem kleingedruckten, ziemlich blassen und damit "kaum lesbaren" Sternchenhinweis handle es sich in Wirklichkeit um einen Teil des Festpreises. MSC wehrte sich: Das sei doch eine branchentypische Vorgehensweise, an die der Verbraucher längst gewöhnt sei. Das pauschalisierte Trinkgeld für eine Reise mit "exzellentem Service" habe man ohnehin auf Wunsch der Kunden eingeführt.

Diesen exzellenten Service habe jeder Kunde doch fest gebucht, meint dazu nun das Gericht. Und nur wenn ein Passagier unzufrieden sei und konkrete Beschwerden vortrage, könne er im Einzelfall auf Rückzahlung dieser Pauschale pochen. Das habe aber nichts mehr mit einem freiwillig gegebenen Trinkgeld zu tun - denn normalerweise könne ein geiziger Kunde trotz Zufriedenheit die Zahlung eines Trinkgeldes unterlassen, sagte der Vorsitzende der 1. Kammer für Handelssachen. "Das Serviceentgelt muss er dagegen bei Zufriedenheit entrichten." Poche der Kunde im Falle einer Beanstandung auf die Nichtberechnung, stelle das bereits eine "pauschalierte Minderung" des Reisepreises dar. Unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro wurde der Reederei verboten, diese Praxis fortzusetzen - das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

Daniela Czekalla von der Münchner Verbraucherschutzzentrale weist darauf hin, dass ähnliche versteckte Nebenkosten auch immer wieder in anderen Ferienangeboten auftauchen. Es sei etwa sehr "beliebt", nur im Kleingedruckten oder gar erst im Nachhinein bei Ferienwohnungen auf Zusatzkosten für eine "Endreinigung" hinzuweisen.

Auch bei Online-Flugbuchungen werde oft erst sehr spät, wenn schon alle persönlichen Daten eingegeben seien, ein "Serviceentgelt" verlangt. Oft sei bei der Buchung auch eine kostenpflichten Zusatzversicherung bereits angeklickt.

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