Süddeutsche Zeitung

Prozess:Wer Tand kauft, ist selbst schuld

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Von Melanie Staudinger

Wer sich während einer organisierten Urlaubsreise Schmuck kauft, muss selbst auf die Qualität der erworbenen Stücke achten. Zumindest steht nach Ansicht des Amtsgerichts München nicht der Reiseveranstalter in der Haftung, wie aus einem Urteil hervorgeht.

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar gegen den Münchner Organisator einer Rundreise durch die Türkei und Griechenland geklagt, weil es in einer Schmuckmanufaktur zum Kauf einer Kette und eines Rings gedrängt worden sei, diese aber wesentlich weniger wert seien als das Paar bezahlt habe. Die zuständige Richterin indes wies die Klage ab: Der Reiseveranstalter hafte nicht für das Fehlverhalten des örtlichen Unternehmens.

Das Ehepaar aus Königswinter in Nordrhein-Westfalen hatte sich für eine Studienreise entschieden, die in 14 Tagen zu Weltwundern der Antike und faszinierenden Unesco-Welterbestätten in der Türkei und auf der griechischen Insel Rhodos führen sollte. 516 Euro bezahlten die beiden dafür, ein Schnäppchen, denn im Reisepreis waren die Flüge, sämtliche Übernachtungen, eine Panoramaüberfahrt nach Rhodos sowie die Busrundreisen in der Türkei und auf der Insel enthalten.

Im Reiseverlauf wird der siebte Tag folgendermaßen beschrieben: "Die große Handwerkstradition der Türkei führt uns anschließend in eine Schmuck- und in eine Ledermanufaktur. Neben Informationen über die manuelle Herstellung bekommen Sie auch Gelegenheit, ein persönliches Urlaubs-Souvenir zu erwerben."

Das tat das Ehepaar auch. Der Mann kaufte im Schmuckladen einen goldenen Ring mit Diamant- und Rubinsplittern sowie eine goldene Kette mit einem Rubin für seine Ehefrau. Kosten: 2150 Euro pro Stück. Zurück in Deutschland war er nicht mehr ganz so glücklich mit dem Geschäft. Er sei zum Schmuckkauf gedrängt worden, argumentiert der Mann vor Gericht. Zudem sei bei aller Hektik keine Gelegenheit gewesen, die nachträglich ins Hotel gelieferten Stücke zu überprüfen.

Daheim habe er bemerkt, dass der Ring zum einen nicht wie vereinbart geändert worden sei und zum anderen der Schmuck höchstens einen Wert von 300 bis 500 Euro habe, niemals aber 4300 Euro. Nun wollte er Ring und Kette zurückgeben, doch die Reiseveranstalterin verweigerte, den Schaden von 4300 Euro zu bezahlen. Sie sei am Schmuckgeschäft nicht beteiligt gewesen und erhalte keine Provision, so ihre Argumentation. Das Amtsgericht folgte dieser Auffassung: Es liege kein Reisemangel vor, der Veranstalter stehe nicht in der Haftung.

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Quelle:
SZ vom 27.12.2016
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