Urteil des Europäischen Gerichtshofs:Bahn muss für Verspätungen bei höherer Gewalt zahlen

Ansturm auf die Bahn

Künftig können Bahnreisende auch bei Verspätungen aufgrund höherer Gewalt mit Entschädigung rechnen

(Foto: dpa)

Bisher muss die Bahn für Verspätungen nur dann zahlen, wenn technische Probleme oder Störungen im Betriebsablauf die Ursache sind. Doch der Europäische Gerichtshof hat nun geurteilt: Sie muss auch dann Teile des Fahrpreises erstatten, wenn höhere Gewalt die Ankunft verzögert. Die Bahn begrüßt die Entscheidung.

Die Eisenbahnunternehmen Europas müssen ihren Kunden bei Verspätungen auch dann Fahrpreise teilweise erstatten, wenn höhere Gewalt wie etwa Unwetter oder Erdrutsche der Grund für die Verspätung sind. Auch Streiks oder das Verhalten Dritter, auf das die Bahn keinen Einfluss hat, fallen unter höhere Gewalt.

Reisende haben damit je nach Verspätung Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Fahrpreises von bis zu 50 Prozent, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil entschied (Az: C-509/11).

Im konkreten Fall bat der Verwaltungsgerichtshof in Österreich den Europäischen Gerichtshof um Hilfe bei der Auslegung des EU-Rechts. Die österreichischen Bundesbahnen ÖBB hatten gegen eine Vorgabe der nationalen Bahnaufsicht geklagt. Darin war die Bahngesellschaft aufgefordert worden, eine Klausel zu streichen, nach der bei höherer Gewalt jegliche Entschädigung ausgeschlossen ist. Die Bahngesellschaft hielt dagegen und berief sich auf Regelungen im internationalen Recht. Diese schließen eine Haftung des Unternehmens aus, falls es die Verspätung trotz aller Sorgfalt nicht vermeiden konnte.

Diese Regelungen stünden nicht im Widerspruch zu EU-Recht, urteilten die Richter nun. So sollten die sogenannten Einheitlichen Rechtsvorschriften dafür sorgen, dass dem Kunden im Einzelfall der entstandene Schaden erstattet wird - das Gesetz nennt zum Beispiel die Kosten für eine Übernachtung. Im Gegensatz dazu regelten die EU-Vorschriften eine teilweise Rückerstattung des Fahrpreises, erklärten die Richter. Denn der Kunde habe schließlich nicht die Leistung erhalten, für die er bezahlt habe.

Bahn reagiert positiv

Reisende haben laut EU-Gesetz bei Verspätungen von ein bis zwei Stunden ein Recht auf Erstattung von mindestens einem Viertel des Fahrpreises. Ab zwei Stunden muss das Bahnunternehmen mindestens die Hälfte des Preises erstatten.

Die Deutsche Bahn reagiert positiv auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Der Konzern werde die Entscheidung vom Donnerstag unverzüglich in die Tat umsetzen, sagte eine Unternehmenssprecherin in Berlin. Mit dem Urteil des Luxemburger Gerichts sei "Rechtssicherheit in einer für die Verbraucher und für die Eisenbahnen wichtigen Rechtsfrage geschaffen worden". Die Deutsche Bahn habe aber schon in der Vergangenheit von der Möglichkeit, sich auf einen solchen Haftungsausschluss zu berufen, im Sinne der Kunden "eher zurückhaltend Gebrauch gemacht", fügte die Sprecherin hinzu.

Der Fahrgastverband Pro Bahn stellte fest, das Urteil habe sämtlichen Überlegungen, wo höhere Gewalt anfängt oder aufhört, die Grundlage entzogen. "Für den Fahrgast zählt die Verspätung, nicht der Versuch des Beförderers, sich eventuell von seiner gesetzlichen Entschädigungspflicht zu befreien", sagte Pro-Bahn-Sprecher Gerd Aschoff.

Die Bahn hatte sich im Vorfeld des Urteils noch skeptisch im Hinblick auf andere Verkehrsträger geäußert: "Beim Flugverkehr gibt es keinerlei Zweifel, dass höhere Gewalt beispielsweise in Form außergewöhnlicher Witterungsbedingungen als Ausschlussgrund für Entschädigungszahlungen anerkannt wird", sagte ein Sprecher im März dieses Jahres. "Sollte der EuGH der Auffassung des Generalanwalts folgen, würde dies eine Benachteiligung der Eisenbahnen gegenüber anderen Verkehrsträgern in Europa bedeuten."

Kein Vergleich mit Flugverkehr

Ein Vergleich mit den Rechten von Passagieren im Flug-, Schiffs- oder Busverkehr sei nicht angebracht, erklärten die Luxemburger Richter. Diese Verkehrsformen seien nicht mit dem Bahnverkehr vergleichbar. Im Flugverkehr werden Passagiere ab einer Verspätung von drei Stunden entschädigt - noch. Diese Rechte will die EU-Kommission jedoch künftig wieder einschränken.

Am Dienstag hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Fluggäste Verspätungen wegen Vogelschlags ohne Entschädigung hinnehmen müssen. Wenn Vögel das Triebwerk ihrer Maschine beschädigen, haben die Passagiere kein Anrecht auf eine Ausgleichszahlung. Höhere Gewalt spielt dabei jedoch keine Rolle - anders als jetzt bei der Bahn.

Das Urteil betrifft europaweit alle Bahnunternehmen. Klauseln in ihren Beförderungsbedingungen, die Entschädigungen bei höherer Gewalt ausschließen, sind damit ungültig. Die Erstattungspflicht gilt nicht für Verspätungen im Flug-, Schiffs- oder Omnibusfernverkehr.

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