Was tun, wenn der Zug nicht fährt?
Fällt ein Zug wegen Sturm, Schneechaos oder auch Streik aus oder verpasst der Reisende wetterbedingt seinen Anschluss, kann er ohne Aufpreis auf einen beliebigen anderen Zug ausweichen - wenn einer fährt. Bei Angeboten wie einem Sparpreis-Ticket wird die Zugbindung aufgehoben. Umsteigen dürfen Bahnreisende auch, wenn sie damit rechnen müssen, dass ihr gebuchter Zug sein Ziel mit einer Verspätung von mehr als 20 Minuten erreichen wird. Wenn möglich, sollte man sich die Verspätung von einem Bahnmitarbeiter schriftlich bestätigen lassen - im Idealfall gleich auf dem Fahrgastrechte-Formular. Für Online-Tickets gibt es auf der Website der Bahn ein Antragsformular.
Nimmt der Bahnreisende einen teureren Zug, um überhaupt voranzukommen, also zum Beispiel einen ICE anstelle eines Nahverkehrszugs, muss er zwar zunächst den Aufpreis entrichten. Anschließend kann er sich das Geld aber in einem DB-Reisezentrum erstatten lassen. Diese Regelung gilt nicht für stark ermäßigte Fahrkarten wie Länder-Tickets und das Quer-durchs-Land-Ticket. Auch darf nicht auf reservierungspflichtige Züge wie Nachtzüge umgestiegen werden.
Werden Bahnverbindungen gestrichen oder sind sie mehr als 60 Minuten verspätet, kann man sich auch den Gegenwert seines Zugtickets samt Sitzplatz-Reservierung zurückzahlen lassen und auf die Reise verzichten. Wer unterwegs nicht weiterkommt und entnervt zum Ausgangsbahnhof zurückfährt, bekommt die gesamte Reise erstattet. Wer nicht umkehrt, erhält nur den nicht genutzten Anteil der gebuchten Strecke zurück.
Zahlt die Bahn eine Entschädigung für Verspätungen?
Es besteht sogar ein rechtlicher Anspruch darauf, unabhängig von der Ursache: Selbst bei miserablem Wetter oder Streik ist die Bahn dazu verpflichtet - im Gegensatz zu Airlines, die sich auf höhere Gewalt berufen können. Kommt ein Fahrgast mindestens eine Stunde zu spät am Ziel an, muss die Bahn 25 Prozent des Fahrpreises erstatten. Bei zwei Stunden Verspätung sind es 50 Prozent (für die einfache Fahrt, bei einem Ticket für Hin- und Rückweg zählt also nur die Hälfte des Gesamtpreises). Der Aufpreis für den ICE-Sprinter wird schon ab 30 Minuten Verspätung zurückgezahlt.
Wie entschädigt die Bahn Pendler mit Zeitkarten?
Ab einer Verspätung von 60 Minuten bekommen Fahrgäste mit Zeitkarte eine pauschale Entschädigung pro Fahrt. Für Zeitkarten der zweiten Klasse im Fernverkehr gibt es fünf Euro, in der ersten Klasse 7,50 Euro. BahnCard-100-Besitzer bekommen in der zweiten Klasse zehn und in der ersten Klasse 15 Euro.
Im Nahverkehr können Bahnfahrer nicht mit nennenswerten Entschädigungen rechnen. Ab 60 Minuten Verspätung gibt es in der zweiten Klasse pauschal 1,50 Euro, in der ersten 2,25 Euro. Allerdings werden bei S-Bahnen erst Beträge ab vier Euro ausgezahlt. Nahverkehrskunden erhalten ihr Geld also erst ab der zweiten beziehungsweise dritten Verspätung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Zeit-Tickets.
Wie mache ich meine Entschädigung geltend?
Um Ansprüche geltend zu machen, muss das entsprechende Fahrgastrechte-Formular ausgefüllt werden. Dieses Formular bekommen Betroffene im Zug, an der DB-Information, in DB-Reisezentren oder auf der Website der Bahn. Wurde das Ticket über ein Kundenkonto auf bahn.de gekauft, können die Ansprüche nun auch online sowie in der DB-Navigator-App angemeldet werden.
Zahlt die Bahn ein Taxi oder ein Hotelzimmer?
Zunächst einmal müssen Reisende schauen, ob die Bahn eine alternative Verbindung anbietet, zum Beispiel einen Schienenersatzverkehr. Ist dies der Fall, hat das Angebot der Bahn immer Vorrang.
Gibt es keine von der Bahn organisierte Alternative, liegt die planmäßige Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und hat der Zug mindestens eine Stunde Verspätung, dann erstattet die Bahn Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis maximal 80 Euro. Dies gilt auch, wenn die letzte planmäßig Verbindung des Tages ausfällt und bis Mitternacht der Zielbahnhof anders nicht mehr erreicht werden kann. Wird eine Übernachtung nötig, muss die Bahn die Kosten für ein Hotelzimmer tragen.
Diese Sonderkosten kann man sich nur beim Servicecenter Fahrgastrechte (siehe "Wie mache ich meine Entschädigung geltend?") erstatten lassen. Hierfür müssen neben Fahrkarte oder Kopie der Fahrkarte die Originalbelege für die entstandenen Kosten eingesendet werden.
Doch auch wer außerhalb der genannten Zeit ein Taxi nutzt, kann versuchen, sich die Kosten erstatten zu lassen. In Einzelfällen zeigt sich das Servicecenter möglicherweise kulant.
Und wenn ich wegen der Bahnverspätung meinen Flug oder mein Schiff verpasst habe?
Wer keine Pauschalreise gebucht hatte oder wenigstens ein Rail&Fly-Ticket, bleibt wohl auf den Kosten sitzen. Denn die Bahn muss nur für das ausgefallene Zugticket entschädigen und nicht für den Flug. So können Passagiere höchstens auf die Kulanz der Airlines beim Umbuchen hoffen.
Bekomme ich Entschädigung, wenn sich mein Flug wegen des Wetters verspätet oder ganz ausfällt?
Eigentlich sind in der EU-Fluggastrechte-Verordnung gestaffelte Entschädigungen vorgesehen - aber leider im Gegensatz zur Bahn nicht bei höherer Gewalt. Wird also ein Flug wegen des Wetters oder bei Streik annulliert oder würde er mehr als fünf Stunden zu spät ankommen, müssen Airlines wenn überhaupt möglich für eine zumutbare Ersatzbeförderung sorgen (bei kürzeren Distanzen etwa mit der Bahn, falls die fährt) oder das Geld zurückzahlen. Wird der Flug auf den nächsten Tag verschoben, übernimmt die Airline die Hotelkosten. Auch bei kürzeren Verspätungen ab zwei Stunden stehen Passagieren Snacks und Getränke zu. Eine Entschädigung darüber hinaus sparen sich die Airlines bei Unwetter - nicht aber, wenn ein technischer Defekt die Maschine lahmlegt.
Allzu leicht dürfen sich Fluggesellschaften nicht auf höhere Gewalt herausreden: Geht etwa das Frostschutzmittel aus oder dauert das Enteisen zu lange, müssen Airlines durchaus für die Verspätung entschädigen.
Und wenn der Fernbus zu spät losfährt?
Auch für Fernbus-Reisen sind Fahrgastrechte vorgeschrieben, allerdings nur für Touren mit mehr als 250 Kilometern mit zumindest einem Abfahrts- oder Ankunftsort in der EU. Wartenden stehen Snacks und Getränke zu, falls sie 90 Minuten nach der geplanten Abfahrt noch immer am Busbahnhof ausharren müssen. Auch ein Hotelzimmer müsste der Busanbieter bei einer unfreiwilligen Übernachtung bezahlen - allerdings nicht, wenn Unwetter oder Schneechaos eine sichere Fahrt unmöglich machen. Auch bei Verspätungen wegen Staus sind die Busunternehmen fein raus: Sie können den Verkehrsinfarkt ja nicht einfach auflösen. Entscheidend ist bei Fernbusreisen daher die verspätete Abfahrts- und nicht die Ankunftszeit.
Welche Rechte haben Busreisende, wenn die Fahrt annulliert wird oder viel zu spät losgehen soll?
Ist für den Anbieter absehbar, dass die Tour gestrichen wird, sich die Abfahrt um mehr als 120 Minuten verzögert oder der Bus überbucht ist, muss er seine Kunden unverzüglich vor die Wahl stellen: Wollen sie die Fahrt später noch antreten, früher über eine andere Route starten oder eine alternative Beförderung zum selben Preis wählen? Oder soll der Fahrpreis zurückerstattet werden - falls nötig inklusive einer kostenlosen Rückfahrt mit dem Bus zum Ausgangsort? Versäumt das Busunternehmen, diese Möglichkeiten anzubieten, steht dem Fahrgast eine Entschädigung zu: Dann gibt es die Hälfte des Fahrpreises zur Rückerstattung obendrauf.